§ 261 HGB, Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
Paragraph 261 Handelsgesetzbuch

Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.


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Aufbewahrungspflichten

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Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um.

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.§ 261 HGB Vorlegung von Unterlagen auf Bild oder Datenträgern

https://www.brennecke-partner.de/261-HGB-Vorlegung-von-Unterlagen-auf-Bild-oder...
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann ist verpflichtet auf.


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage › § 261

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 261 HGB
    § 261 Abs. 1 HGB oder § 261 Abs. I HGB

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