§ 297 HGB, Inhalt
Paragraph 297 Handelsgesetzbuch

(1) Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.


(1a) Im Konzernabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der das Mutterunternehmen in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich das Mutterunternehmen in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.


(2) Der Konzernabschluß ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Konzernabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen. Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das Inlandsemittent im Sinne des § 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern, dass nach bestem Wissen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermittelt oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3 enthält.


(3) Im Konzernabschluß ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Die auf den vorhergehenden Konzernabschluß angewandten Konsolidierungsmethoden sind beizubehalten. Abweichungen von Satz 2 sind in Ausnahmefällen zulässig. Sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. Ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzugeben.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Konzernrechnungslegung I - prof-skopp.de

http://www.prof-skopp.de/uploads/File/Konzern%203.ppt
Konzernrechnungslegung. 3. Pflicht zur Konzernrechnungslegung. 2. Generalklausel. Der Konzernabschluß, der KB, KGuV, KAnh. besteht, soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE - Lage vermitteln ( § 297 I, II HGB ); Gilt ebenso fü


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Konzernrechnungslegung

http://home.htw-berlin.de/~kuehn/downloads/Konzernrechnungslegung.doc
Übereinstimmende Bedeutung im JA und KA? Konsolidierungskonzeption nach HGB und US-GAAP. Quelle: Küting/Hardt, BB 1999, S. 1371. Konsolidierung gemäß Einheitstheorie (§ 297 Abs. 3 HGB) verlangt. Einbeziehung aller KU und nur von KU. Einheitliche Bilanzie


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Die Bestandteile der Konzernberichterstattung - Hans-Böckler-Stiftung

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_konzernabschluss_kapitel6.pdf
Die Bestandteile der Konzernberichterstattung. Der Konzernabschluss nach HGB besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-GuV, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werde

Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung ... - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783842881273_ReadingSample_1.pdf
So fordern sowohl § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB als auch der neu eingeführte IFRS 10, dass im Konzernabschluss die Konzernunternehmen so darzustellen sind, als ob diese ein einziges Unternehmen wären (Einheitsgrundsatz). Jedoch enthalten beide. Gesetzeswerke a

HGB direkt - PwC

https://www.pwc.de/de/newsletter/kapitalmarkt/assets/hgb_direkt_ausgabe_4_april...
08.04.2013 - Aufgrund des Einheitsgrundsatzes (§ 297 Abs. 3 Satz 1 HGB) sind die Ansatz- und Bewertungsmethoden im Konzernabschluss grds. einheitlich anzu- wenden. Eine unterschiedliche Ausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrech- ten bei art- und funkti

Konzernrechnungslegung nach HGB - iwp.uni-saarland.de

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23.10.2012 - Der Kaufpreis beträgt 10.000 €. ➀. ➁. ➂. Corallia. 80 %. Konzernbilanz der Nordstar zum 31.12.t1 div. Aktiva div. Passiva. Darstellung der Vermögens-,. Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen, als ob diese Unternehmen insgesamt

Grundlagen der Konzernrechnungslegung

http://www.wiwiss.fu-berlin.de/fachbereich/bwl/pruefungs-steuerlehre/ruhnke/Dok...
Lösung in der Konzernrechnungslegung: „Im Konzernabschluss ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese. Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären.“ (§ 297 Abs. 3 Satz 1 HGB). → Aufstel


Webseiten zum Paragraphen

Fassung § 297 HGB a.F. bis 29.05.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v ...

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29.05.2009 - Text § 297 HGB a.F. in der Fassung vom 29.05.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102)

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

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Rz. 1 § 297 HGB regelt mit §§ 298 f. HGB ("Dritter Titel") den Inhalt und die Form des Konzernabschlusses. Für den Konzernlagebericht bestimmen sich Inhalt und Form aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Überschrift nicht aus dem Dritten Titel, sondern au

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HGB unterliegen und welche weder verpflichtend die IFRS-Rechnungslegung anzuwenden haben noch die IFRS-Rechnungslegung freiwillig anwenden, ist ein Konzernabschluss nach Maßgabe des § 297 Abs. 1 HGB zu erstellen. Der handelsrechtliche Konzernabschluss be

hgb 297 - English translation – Linguee

https://www.linguee.com/german-english/translation/hgb+297.html
Many translated example sentences containing "hgb 297" – English-German dictionary and search engine for English translations.


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Dritter Titel: Inhalt und Form des Konzernabschlusses › § 297

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 297 HGB
    § 297 Abs. 1 HGB oder § 297 Abs. I HGB
    § 297 Abs. 2 HGB oder § 297 Abs. II HGB
    § 297 Abs. 3 HGB oder § 297 Abs. III HGB
    § 297 Abs. 4 HGB oder § 297 Abs. IV HGB

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