(1) In dem Konzernabschluß ist der Jahresabschluß des Mutterunternehmens mit den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen zusammenzufassen. An die Stelle der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen treten die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten der Tochterunternehmen, soweit sie nach dem Recht des Mutterunternehmens bilanzierungsfähig sind und die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwendungen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen vollständig aufzunehmen, soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bilanzierungswahlrechte dürfen im Konzernabschluß unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. Ansätze, die auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen.
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08.04.2013 - rungs- und Bewertungsmethoden zu erfolgen (§§ 300 Abs. 2 Satz 1 und 308. Abs. 1 Satz 1 HGB). Aufgrund des Einheitsgrundsatzes (§ 297 Abs. 3 Satz 1 HGB) sind die Ansatz- und Bewertungsmethoden im Konzernabschluss grds. einheitlich anzu- wende
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01.01.2017 - gesetzlichen Normen (HGB, WPO) unter Anwendung der ISA. Seite 1. Entwurf eines Fachgutachtens ... ISA 300 Risikoorientierter Prüfungs-ansatz. 6. 3.3. ISA 315 Feststellung der generellen ... Berichterstattung über die Abschluss-prüfung gemäß
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in § 246 HGB, wonach der Geschäfts- oder Firmenwert planmäßig als Vermögensgegen- stand abzuschreiben ist. Die Diskussion um eine mögliche Wertung als Bilanzierungshilfe entfällt somit. Hieraus ergibt sich auch die Streichung des Worts „Bilanzierungshilf
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1 Überblick 1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 § 300 HGB regelt die Ableitung des Konzernabschlusses aus den Jahresabschlüssen der einbezogenen Unt unter Rückgriff auf Konsolidierungsgrundsätze, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung
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300 HGB: Konsolidierungsgrundsätze Vollständigkeitsgebot. Publikations-Art: Kommentar; Autoren: Götz, Sabrina / Hachmeister, Dirk; Erscheinungsjahr: 2018; Veröffentlicht in: Bilanzrecht. Kommentar: Handelsbilanz, Steuerbilanz, Prüfung, Offenlegung, Gesel
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Fixes Grundgehalt: 500 T€. - Nebenleistungen (z.B. Dienstwagen): 10 T€. - kurzfristig variabel (Short Term Incentive – STI):. • Laufzeit 1 Jahr. • aufschiebend bedingt von Feststellung des Jahresabschlusses. • 2 gleichgewichtete Komponenten: ▫ Jahresüber