§ 300 HGB, KonsolidierungsgrundsätzeVollständigkeitsgebot
Paragraph 300 Handelsgesetzbuch

(1) In dem Konzernabschluß ist der Jahresabschluß des Mutterunternehmens mit den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen zusammenzufassen. An die Stelle der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen treten die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten der Tochterunternehmen, soweit sie nach dem Recht des Mutterunternehmens bilanzierungsfähig sind und die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.


(2) Die Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwendungen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen vollständig aufzunehmen, soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bilanzierungswahlrechte dürfen im Konzernabschluß unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. Ansätze, die auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen.


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L könnte gegen S allerdings einen Anspruch auf Zahlung der 300 € gem. § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB haben. I.) Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB entstanden. (+) durch Abschluss des Kaufvertrages zwischen K und L. II.) Schuldbeitritt des S über


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08.04.2013 - rungs- und Bewertungsmethoden zu erfolgen (§§ 300 Abs. 2 Satz 1 und 308. Abs. 1 Satz 1 HGB). Aufgrund des Einheitsgrundsatzes (§ 297 Abs. 3 Satz 1 HGB) sind die Ansatz- und Bewertungsmethoden im Konzernabschluss grds. einheitlich anzu- wende

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01.01.2017 - gesetzlichen Normen (HGB, WPO) unter Anwendung der ISA. Seite 1. Entwurf eines Fachgutachtens ... ISA 300 Risikoorientierter Prüfungs-ansatz. 6. 3.3. ISA 315 Feststellung der generellen ... Berichterstattung über die Abschluss-prüfung gemäß

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in § 246 HGB, wonach der Geschäfts- oder Firmenwert planmäßig als Vermögensgegen- stand abzuschreiben ist. Die Diskussion um eine mögliche Wertung als Bilanzierungshilfe entfällt somit. Hieraus ergibt sich auch die Streichung des Worts „Bilanzierungshilf


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Kommentar zu § 300 HGB - Konsolidierungsgrundsätze ...

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300 Konsolidierungsgrundsätze, Vollständigkeitsgebot. Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Dr. Norbert Lüdenbach (Oktober 2009). § 300 Konsolidierungsgrundsätze, Vollständigkeitsgebot. I. Regelungsinhalt; II. Zusammenfassung der Jahresabschlüsse zur Summenbil

Konsolidierung nach HGB - ifu AccountingAkademie

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§ 300 HGB: Konsolidierungsgrundsätze Vollständigkeitsgebot ...

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300 HGB: Konsolidierungsgrundsätze Vollständigkeitsgebot. Publikations-Art: Kommentar; Autoren: Götz, Sabrina / Hachmeister, Dirk; Erscheinungsjahr: 2018; Veröffentlicht in: Bilanzrecht. Kommentar: Handelsbilanz, Steuerbilanz, Prüfung, Offenlegung, Gesel

Kopf Sekr - DRSC

https://www.drsc.de/app/uploads/2017/03/03_08c_IFRS-HGB-FA_DCGK_Anlage_2.pdf
Fixes Grundgehalt: 500 T€. - Nebenleistungen (z.B. Dienstwagen): 10 T€. - kurzfristig variabel (Short Term Incentive – STI):. • Laufzeit 1 Jahr. • aufschiebend bedingt von Feststellung des Jahresabschlusses. • 2 gleichgewichtete Komponenten: ▫ Jahresüber


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Vierter Titel: Vollkonsolidierung › § 300

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 300 HGB
    § 300 Abs. 1 HGB oder § 300 Abs. I HGB
    § 300 Abs. 2 HGB oder § 300 Abs. II HGB

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