§ 383 HGB
Paragraph 383 Handelsgesetzbuch

(1) Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.


(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


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Der Kommissionär

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Der_Kommission...
Es gibt drei Arten von Kommissionsgeschäften: 1. Die „eigentliche“ Kommission nach Gewerbe, §§ 383, 406 II HGB. An- oder Verkauf sowie Werklieferung durch Kommissionär gewerbsmäßig als Kaufmann (§ 383 I HGB) oder als nicht eingetragener Kleingewerbetreib

Fälle zum Handelsrecht - Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Lettl-Faelle-Handelsrecht-9783406696...
HGB zu beantworten sein. Denn es könnte sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen U und K um einen Kommissionsvertrag i.S.d. § 383 Abs. 1 HGB handeln (vgl. dazu Lettl § 12 Rn. 95–132). Der. Kommissionär ist nicht ipso iure Kaufmann, sondern nur dann, wenn

Gliederung - FernUni Hagen

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1. Anspruch des T. auf Herausgabe der Bilder a) Eigentumsverlust durch Übergabe der Bilder an A. aa) Kommissionär (§ 383 HGB) bb) Gelegenheitskommissionär (§ 406 HGB) aaa) Kaufmannseigenschaft des A bbb)Tätigwerden im eigenen Namen für Rechnung des T. cc

Seminar zum Handelsrecht – Grundlagen des Handelskaufs (Stand ...

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23.09.2017 - Der Abschnitt über den Handelskauf (§§ 370-383 HGB) im Vierten Buch des. HGB enthält eine Reihe von Regelungen, die das allgemeine Leistungs- störungs- und Mängelrecht des BGB ergänzen oder abändern. Diese Vorschrif- ten sind somit von beson

(HGB) AKTIVA PASSIVA - Deutsche Konsum REIT-AG

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September 2016 (HGB). AKTIVA. 30.09.2016. 30.09.2015. PASSIVA. 30.09.2016. 30.09.2015. Euro ... 13.525.383,43 96.014.643,84 14.285.700,42. - davon aus Steuern Euro 1.170,75 (Vorjahr Euro 473,52) ... Deutsche Konsum REIT-AG, Broderstorf. Gewinn- und Verlu


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Kommissionsgeschäft -> §§ 383 ff HGB - Wirtschaftsprivatrecht

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383 ff. HGB regeln das Kommissionsgeschäft. Gemäß § 383 Abs. 1 ist Kommissionär, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Der Kommissionär handelt ni

Kommissionär - Handels- und Gesellschaftsrecht - Juracademy

https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/kommissionaer.html
Entgegen § 383 HGB ist das Kommissionsgeschäft zudem nicht auf den dort genannten Kauf beschränkt. § 406 Abs. 2 HGB stellt dem Kauf den Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Waren gleich; für denjenigen über vertretbare Waren gilt dasselbe schon g

Kommissionsgeschäft, §§ 383 ff. HGB (HGB) - juraLIB - Mindmaps ...

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17.12.2014 - wenn D aber doch einzieht, dann ist Leistung des § 433 II HGB - Schuldners gem. § 409 HGB wirksam, wenn der Kommissionär (= Gl.) die Abtretung angezeigt hat → § 816 II HGB (+) · § 816 II BGB Schema § 816 II BGB ...

Definition » Kommissionär « | Gabler Wirtschaftslexikon

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kommissionaer.html
Kommissionär: Derjenige, der es gewerbsmäßig unternimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (Kommissionsgeschäft gemäß § 383 HGB). Kommissionär ist stets Kaufmann.

Kommissionsgeschäft | Kramer & Partner Rechtsanwälte

http://www.anwaltskanzlei-online.de/2008/09/02/kommissionsgeschaft/
02.09.2008 - Das Kommissionsgeschäft ist in den §§ 383 ff. HGB geregelt. Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen,


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft › § 383

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 383 HGB
    § 383 Abs. 1 HGB oder § 383 Abs. I HGB
    § 383 Abs. 2 HGB oder § 383 Abs. II HGB

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