§ 51 HGB
Paragraph 51 Handelsgesetzbuch

Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Informationsmappe für Schulleitungen

https://schulaemter.hessen.de/sites/schulaemter.hessen.de/files/content-downloa...
o des Antrags auf Teilzeitbschäftigung gem § 85a HGB. o des Antrags auf Ruhestandsversetzung gem. § 51 (4) Ziffer 1 HGB. o des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 9 HGB. o des Antrags auf behindertengerechte Aufstattung d

Merkblatt für Prokuristen - Dr. Hans-Frieder Krauß

https://www.notarkrauss.de/docs/merkblaetter/Merkblatt%20f%C3%BCr%20Prokuristen...
Da der Prokurist in fremden Namen handelt hat er mit der Firma und mit seinem Namen unter Beifügung eines die Prokura andeutenden Zusatzes zu zeichnen, § 51 HGB. Dies geschieht auch bei der Anmeldung zum Handelsregister („Unterschriftsprobe“). Üblicherwe


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Der Prokurist - IHK Hannover

http://www.hannover.ihk.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Der_Prokurist1.p...
Handelsregister unverzüglich nach der Erteilung erfolgen. Erteilt werden kann die Pro- kura grundsätzlich nur einer natürlichen Person. Die Prokura ist strikt an die Person ge- bunden, der sie erteilt wurde, § 52 Abs. 2 HGB. Der Prokurist zeichnet gemäß

E-DRS 30 - Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee eV

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51-61. Bewertungsmaßstäbe. 62-70. Berücksichtigung latenter Steuern in der Neubewertungsbilanz. 71-76. Vorläufige Kapitalkonsolidierung (§ 301 Abs. 2 Satz 2 HGB). 77-83. Behandlung verbleibender Unterschiedsbeträge (§ 301 Abs. 3 HGB). 84-92. Geschäfts- o

Weber_AC51 7..80

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HGB versus IFRS – ein erster Überblick. Die International Financial Reporting. Standards (IFRS), ehemals in der Ge- samtheit als International Accounting. Standards (IAS) bezeichnet, sind Rech- nungslegungsstandards, die Informati- onsdefizite zwischen K

BMW Group Aufstellung des Anteilsbesitzes gem. §§ 285 und 313 ...

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285 und 313 HGB. Anhangangabe der BMW AG für den Einzel- und Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015. Eigenkapital. Ergebnis. Kapitalanteil in Mio. € in Mio. € in % ... 51. Bavaria Wirtschaftsagentur GmbH, München3, 5, 6. –. –. 100. BMW M GmbH Gesellschaf

HandelsR (8).indd - McLegal

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Das Erlöschen der Prokura ................................................................................................. 51. B. Die Handlungsvollmacht, § 54 HGB ...................................................................................... 51.


Webseiten zum Paragraphen

§ 51 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48518.htm
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.

HGB § 51 Zeichnung der Prokura - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_51/
18.07.2017 - 48 Erteilung der Prokura · § 49 Umfang der Prokura · § 50 Beschränkung der Prokura · § 51 Zeichnung der Prokura · § 52 Widerruf · § 53 Registeranmeldung · § 54 Handlungsvollmacht · § 55 Handelsvertreter als Handlungsbevollmächtigte · § 56 Vo

Prokura - Wirtschaftsprivatrecht

http://www.wipr-recht.de/Prokura_586
Das Erfordernis des Handelns in fremdem Namen ist gemäß § 51 HGB so ergänzt, dass der Prokurist in der Weise zu zeichnen hat, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt. Ein Verstoß gegen diese Regel hat nicht etwa d

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HGB Handelsgesetzbuch. HGB, 51. Auflage. 3 € VB 26122. Oldenburg. 07.03.2018. HGB Handelsgesetzbuch Auflage 47 von 2008 Dortmund - Dortmund-Innenstadt-Ost Vorschau ...

Zeichnung des Prokuristen - Kostenfreie Inhalte 2015 | juris Das ...

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51 HGB wird von sechs Entscheidungen zitiert. § 51 HGB wird von fünf Vorschriften des Bundes zitiert. § 51 HGB wird von 17 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 51 HGB wird von vier Kommentaren und Handbüchern zitiert.


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht › § 51

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 51 HGB
    § 51 Abs. 1 HGB oder § 51 Abs. I HGB

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