§ 52 HGB
Paragraph 52 Handelsgesetzbuch

(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.


(2) Die Prokura ist nicht übertragbar.


(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute

http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/moellers/downloads/ag_hand...
Die Prokura ist jederzeit widerruflich nach § 52 Abs. 1 HGB. Daneben erlischt die Prokura in folgenden Fällen: Der Vertretene verliert die Kaufmannseigenschaft vgl. § 48 HGB; Beendigung des Anstellungsvertrages vgl. § 168 BGB; Beim Tod des Prokuristen §


Word Dokumente zum Paragraphen

Merkblatt für Prokuristen - Dr. Hans-Frieder Krauß

https://www.notarkrauss.de/docs/merkblaetter/Merkblatt%20f%C3%BCr%20Prokuristen...
Prokurist und Geschäftsinhaber können die jederzeitige Widerrufbarkeit der Prokura (§ 168 Satz 2 BGB, § 52 Abs. 1 HGB) nicht vertraglich ausschließen. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Prokuraerteilung eine gesellschaftsvertragliche Vereinbar

HGB - Einzelunternehmung Fallstudie - Berufsbildung NRW

https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/upload/banken/hgbeinzelunternehmung.doc
48, 49, 52, 15 HGB; AGB). Bestellung von Waren im Wert von 45.000,00 EUR am 05.06.20.. Verkauf eines Firmenfahrzeugs zum Preis von 18.000,00 EUR am 22.06.20.. Barabhebung von 34.000,00 EUR zu Lasten des Geschäftskontos am 02.06.20.. Überweisung von 14.00


PDF Dokumente zum Paragraphen

Der Prokurist - IHK Hannover

http://www.hannover.ihk.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Der_Prokurist1.p...
Handelsregister unverzüglich nach der Erteilung erfolgen. Erteilt werden kann die Pro- kura grundsätzlich nur einer natürlichen Person. Die Prokura ist strikt an die Person ge- bunden, der sie erteilt wurde, § 52 Abs. 2 HGB. Der Prokurist zeichnet gemäß

171019_289f HGB und Kriterien Führungsebenen zum 161231_de_final

https://www.continental-corporation.com/resource/blob/29712/04329b015894b2a748f...
289f Abs.4 HGB (vormals § 289a Abs.4 HGB). Neben der Continental AG sind die nachstehend genannten Konzerngesellschaften nach den. §§ 36 und 52 GmbHG bzw. §§ 76 Abs. 4 und 111 Abs. 5 AktG verpflichtet, Zielgrößen für den. Frauenanteil und Fristen für der

Prokura (§§ 48 ff. HGB) - strettin.de

http://www.strettin.de/Docs/BGB_Handels_Gesellschaft/Ueberblick7_Prokura.pdf
Grundsatz: alle Geschäfte, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt. • Beschränkungen: - Veräußerung und Belastung von Grundstücken, § 49 II HGB. - Privatgeschäfte des Kaufmanns. - nicht zum “Betrieb” gehörige. Geschäfte. Erlöschen. •

Erlöschen der Prokura

http://www.europarecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/institute/europarecht/Dokume...
Erlöschensgründe a) Widerruf der Prokura § 52 Abs. 1 HGB aa) Möglichkeit des Widerrufs. Gem. § 52 Abs. 1 HGB jederzeit, frei und ohne besonderen Grund widerruflich. Dieses Widerrufsrecht ist unabdingbar, es dient als Ausgleich zum weiten Umfang der. Prok

Falllösung - FernUni Hagen

https://www.fernuni-hagen.de/LGOLSHA/daten/LO%20Sonnig%20(loe00027ke1ws01-02).p...
bbb) Erlöschen der Prokura durch Widerruf gem. § 52 Abs. 1 HGB. Diese Prokuraerteilung war aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des. Kaufvertrages durch Widerruf seitens des S erloschen. Gemäß § 52 Abs. 1 HGB ist eine Prokura jederzeit und ohne Rücksicht a


Webseiten zum Paragraphen

§ 52 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48519.htm
(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. (2) Die Prokura ist nicht übertragbar. (3) Die.

§ 52 HGB - Der Widerruf der Prokura - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/%C2%A7-52-hgb-widerruf-prokura/
20.06.2015 - Der Umfang der Prokura ist extrem groß. Deshalb muss es auch eine Möglichkeit für den Kaufmann geben, die Vertretungsmacht des Prokuristen wieder zu entziehen, etwa weil er diesem nicht mehr vertraut. Dafür sorgt § 52 I HGB. Die Prokura ist

HGB § 52 Widerruf - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_52/
18.07.2017 - Erstes Buch: Handelsstand. Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht. § 52 Widerruf. (1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf di

Definition » Prokura « | Gabler Wirtschaftslexikon

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/prokura.html
Nicht zum Erlöschen kommt die Prokura durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes (§ 52 III HBG). 4. Anmeldung:Das Erlöschen ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 III HGB). Auch diese Eintragung

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach HGB / 5.2 ... - Haufe

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/grundsaetze-ordnungsma...
Rz. 38 Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ist vorsichtig zu bewerten. Nach diesem Grundsatz der Vorsicht ist aber nicht jedes Maß der Unterbewertung gerechtfertigt. Durch Unterbewertung können stille Reserven[1] entstehen, deren Bildung und Auflösung über die E


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht › § 52

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 52 HGB
    § 52 Abs. 1 HGB oder § 52 Abs. I HGB
    § 52 Abs. 2 HGB oder § 52 Abs. II HGB
    § 52 Abs. 3 HGB oder § 52 Abs. III HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net