(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.
(2) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.
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http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832912321_lese01.pdf
legten, gegenüber Dritten nicht beschränkbaren Inhalt (§§ 49, 50 Abs. 1 HGB). Zu- sätzlich wird der Handelsrechtsverkehr durch die Pflicht zur Eintragung der Proku- raerteilung ins Handelsregister (§ 53 HGB) und dem daraus folgenden Verkehrs- schutz (§ 1
https://www.fernuni-hagen.de/LGOLSHA/daten/LO%20Sonnig%20(loe00027ke1ws01-02).p...
Der Eintragung der Prokuraerteilung in das Handelsregister, die nach § 53 Abs. 1. S. 1 HGB vorgeschrieben ist, kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Dass die Eintragung der Prokuraerteilung zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit B noch nicht er
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/6266fb5c-e611-4434-89e8-9b20e41d88d2/13204.pdf
20.04.2007 - HGB §§ 53, 48. Anmeldung des Erlöschens einer Prokura durch den Prokuristen selbst. I. Sachverhalt. Die Ex-Ehefrau des Alleingesellschafter-Geschäftsführers ist bei dessen GmbH als Prokuristin im Handelsregister eingetragen. Es gab niemals e
http://www.hannover.ihk.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Der_Prokurist1.p...
Die Erteilung der Prokura hat ausdrücklich zu erfolgen, § 48 Abs.1 HGB. Eine nur still- schweigende Erteilung oder das Dulden des Auftretens eines Dritten als Prokurist be- gründen keine wirksame Prokura. Nach § 53 HGB ist die Eintragung im Handelsregist
http://www.strettin.de/Docs/BGB_Handels_Gesellschaft/Ueberblick7_Prokura.pdf
Erteilung (§ 48 I HGB). Arten. Umfang (§ 49 HGB). Bindungen des Prokuristen. Erlöschen (§ 52 I HGB). Missbrauch der Prokura! Prokura. §§ 48 - 53 HGB. 03.01.2003 - v18. Vertretungsmacht. Gesetzlich bestimmt. An: Natürliche Personen. Von: Inhaber eines Han
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48520.htm
(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden. (2) Das Erlöschen der.
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Abkürzung Fundstelle. Zu § 53 HGB gibt es zwei weitere Fassungen. § 53 HGB wird von 28 Entscheidungen zitiert. § 53 HGB wird von 22 Vorschriften des Bundes zitiert. § 53 HGB wird von 34 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 53 HGB wir
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/prokura.html
Prokura: Die in das Handelsregister einzutragende umfassende Handelsvollmacht mit gesetzlich festgelegtem, grundsätzlich unbeschränkbarem Umfang (§§ 48–53 HGB).
https://www.lecturio.de/magazin/%C2%A7-52-hgb-widerruf-prokura/
20.06.2015 - Hierbei ist aber folgendes zu beachten: Allein durch den Widerruf der Prokura gemäß § 52 I HGB entfällt nur die Vertretungsmacht im Innenverhältnis. § 53 I HGB verlangt jedoch die Eintragung der Prokura in das Handelsregister, dieses hat ein