§ 526 HGB, Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung
Paragraph 526 Handelsgesetzbuch

(1) Der Verfrachter kann, sofern er nicht ein Konnossement ausgestellt hat, einen Seefrachtbrief ausstellen. Auf den Inhalt des Seefrachtbriefs ist § 515 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abladers der Befrachter tritt.


(2) Der Seefrachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Stückgutfrachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Verfrachter. § 517 ist entsprechend anzuwenden.


(3) Der Seefrachtbrief ist vom Verfrachter zu unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.


(4) Dem Seefrachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Seefrachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Seefrachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung und der Vorlage eines elektronischen Seefrachtbriefs sowie die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen Seefrachtbrief zu regeln.


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4. Rechtliche Bedingungen. ERA 600 (2007): Art. 3 S.3: „Dokument kann durch…elektr. Authentisierungsmethode unterzeichnet sein.“ HGB: Elektronischer FB: §§ 408, 3 (FB);. 443, 3( LS); 475c, 4 (LagS); 516, 3 (BL); 526, 4(SeeFB) Voraussetzung: Authentizität


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27.10.2014 - 408 HGB (Frachtbrief). – insbesondere neue VO-Ermächtigung zum elektronischen Frachtbrief. – ansonsten weichen die Regelungen über den (Multimodal-)Frachtbrief (§§ 408,. 409 HGB) und den Seefrachtbrief (§ 526 HGB) erheblich voneinander ab. •

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407 bis 475h HGB. Die in der ersten Auflage kommentierten internationalen Transport- rechtsübereinkommen waren inzwischen – mit Ausnahme der CMR, zu der ... 481–526. 751. Erster Untertitel. Allgemeine Vorschriften .................. 481–497. 751. Zweiter

das neue hgb-seehandelsrecht - Thonfeld Transsecure

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Aufstellung des Anteilsbesitzes gem. § 313 Abs. 2 Hgb zum ...

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31.12.2016 - Rechnungslegung der SAP SE 2016 (HGB) | Anhang der SAP SE für das Geschäftsjahr 2016. 7. Anhang der SAP SE für ...... dem verbleibenden passivischen Überhang nach Verrechnung des Erfüllungsbetrags der Arbeitszeitkontenverpflichtungen in. Höh


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25.04.2013 - Text § 526 HGB a.F. in der Fassung vom 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831)

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  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Dritter Untertitel: Beförderungsdokumente › § 526

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 526 HGB
    § 526 Abs. 1 HGB oder § 526 Abs. I HGB
    § 526 Abs. 2 HGB oder § 526 Abs. II HGB
    § 526 Abs. 3 HGB oder § 526 Abs. III HGB
    § 526 Abs. 4 HGB oder § 526 Abs. IV HGB

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