(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Befrachter das Gut zu verladen. Die Verantwortung des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des beladenen Schiffes bleibt unberührt.
(2) Der Verfrachter ist nicht befugt, das Gut umzuladen.
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Inhaltsverzeichnis: Der Kauf mit Spezifikationsvorbehalt des Käufers nach HGB und UN-Kaufrecht – Dabelow .... bereiche von § 375 HGB und Art. 65 CISG . ...... Verschaffung des Eigentums, § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ......... 531. B. Rechte des Käufers im Fal
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31.12.2016 - Der Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften des HGB und der Verordnung über die Rechnungslegung der ... Die Volkswagen Bank GmbH ist gemäß § 285 Nr. 21 HGB verpflichtet, wesentliche Geschäfte mit naheste- henden ...... Gi horner Straße 5
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Dr. Florian Jacoby. Folie 531. 3. Firmenwahrheit, Irreführungsverbot. (§ 18 Abs. 2 HGB). Keine Irreführung im Hinblick auf geschäftliche. Verhältnisse, die für die angesprochenen. Verkehrskreise wesentlich sind, z. B.: - „Schuhfabrik“ eines einfachen Sch
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bewerten, dies wird als Nennwert oder Nennbetrag bezeichnet (§ 253 I S. 1 HGB). ... HGB) durchzuführen. Die Ermittlung des beizulegenden Werts ist nicht gesetzlich geregelt und muss daher von der Unternehmensleitung geschätzt und .... Adler, Hans/Düring,
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a49040.htm
(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Befrachter das Gut zu verladen. Die Verantwortung des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des beladenen Schiffes bleibt unberührt. (2) Der.
https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/531
(1) 1Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Befrachter das Gut zu verladen. 2Die Verantwortung des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des beladenen Schiffes bleibt unberührt. (2) Der Verfrachter ist nich
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Rz. 42 Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten, die wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit in d
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Ab der Kerntaxonomie 6.0 wurden die durch das BilRUG neu in § 264 Abs. 1a HGB aufgenommenen Pflichtangaben zur Identifizierung des Unternehmens in dem einführenden Abschnitt des Anhangs abgebildet (Kerntaxonomie 6.1, Zeilen 3797–3814). § 264 Abs. 1a HGB
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Rz. 79 Der Erfüllungsbetrag kann sich gegenüber dem Betrag, der beim Entstehen der Verbindlichkeit gebucht worden ist, ändern, z. B. bei Preis- und Kostensteigerungen. Führen Umstände zu einem höheren Erfüllungsbetrag, ist handelsrechtlich der höhere Erf