§ 534 HGB, Kündigung durch den Verfrachter
Paragraph 534 Handelsgesetzbuch

(1) Verlädt der Befrachter kein Gut innerhalb der Ladezeit und einer vereinbarten Überliegezeit oder wird, wenn dem Befrachter die Verladung nicht obliegt, kein Gut innerhalb dieser Zeit abgeladen, so kann der Verfrachter den Vertrag nach Maßgabe des § 490 kündigen und die Ansprüche nach § 489 Absatz 2 in Verbindung mit § 532 Absatz 2 geltend machen.


(2) Der Verfrachter kann den Vertrag bereits vor Ablauf der Ladezeit und einer vereinbarten Überliegezeit nach Maßgabe des § 490 kündigen, wenn offensichtlich ist, dass das Gut nicht verladen oder abgeladen wird.


Benachbarte Paragraphen


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HGB-Jahresabschluss 2016 - Hamborner REIT AG

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Jahresabschluss (HGB) - Deutsche Post DHL Group

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31.12.2016 - Deutsche Post AG nach § 315a Abs. 1 HGB einen Konzernabschluss auf Grund- .... 253 Abs. 2 Satz 2 HGB eine Restlaufzeit von 15 Jahren unterstellt. ...... davon aus Alters- versorgung. 0 davon gegenüber ver- bundenen Unternehmen. 1.961. 656. 7

Jahresabschluss (HGB) zum 31.12.2010 ... - Hauptversammlung.de

http://hauptversammlung.de/assets/files/Deutsche%20Post/Jahresabschluss_Deutsch...
31.12.2010 - 10. Außerordentliches Ergebnis. 11. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag. 12. Jahresüberschuss. 13. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr. 14. Bilanzgewinn. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 23. 12.799. 0. 1.720. 14.519. 286. 3.928. 4.214.


Webseiten zum Paragraphen

Deutsche Bundesbank - EZB‑Finanzinformationen

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17.03.2015 - Juni 2013 hat die EZB die Verordnung ( EU ) 2015/534 erlassen und damit die Meldepflicht von Finanzinformationen ( FINREP ) auch auf National ... dabei jeweils entsprechende Ausfüllhinweise für die Meldung von Finanzinformationen durch HGB‑A

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Anhang nach HGB / 5.3.4 Allgemeine Angaben zu Bilanzierung ...

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  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Zweiter Titel: Reisefrachtvertrag › § 534

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 534 HGB
    § 534 Abs. 1 HGB oder § 534 Abs. I HGB
    § 534 Abs. 2 HGB oder § 534 Abs. II HGB

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