§ 6 HGB
Paragraph 6 Handelsgesetzbuch

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.


(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.


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Der Kaufmannsbegriff, §§ 1 – 6 HGB - Jura Intensiv Verlag

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Der Kaufmannsbegriff, §§ 1 – 6 HGB. Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Das HGB kommt folglich nur zur Anwendung, wenn Kaufleute am Geschäft beteiligt sind. Grundsätzlich genügt, dass lediglich ein am Geschäft. Beteiligter „Kaufmann

Kaufmannseigenschaft der Gesellschaften (§ 6 HGB) - jura | Uni Bonn

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Handels- und Gesellschaftsrecht I 1. Teil: Handelsrecht

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Handelsgesellschaften iSv § 6 Abs. 1 HGB - TU Dresden

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Arten von Kaufleuten gemäß § 1 bis 6 HGB - OSZ Lotis

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„Formkaufmann“ -> § 6 HGB - Wirtschaftsprivatrecht

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Schließen sich mehrere Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes zusammen, bilden sie eine Handelsgesellschaft. Für die Handelsgesellschaften gilt gemäß § 6 Abs. 1 HGB Kaufmannsrecht. Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) unter

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Kaufleute, §§ 1-6 HGB - Exkurs - Jura Online

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Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Kaufleute, §§ 1-6 HGB' im Bereich 'Handelsrecht'

§ 6 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48471.htm
(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. (2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns.


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Erster Abschnitt: Kaufleute › § 6

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 6 HGB
    § 6 Abs. 1 HGB oder § 6 Abs. I HGB
    § 6 Abs. 2 HGB oder § 6 Abs. II HGB

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