§ 611 HGB, Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung
Paragraph 611 Handelsgesetzbuch

(1) Die Haftung für Seeforderungen kann nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790), in seiner jeweiligen für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen) beschränkt werden. Dies gilt auch für die Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden nach dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen).


(2) Die Haftung nach dem Internationalen Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152) (Haftungsübereinkommen von 1992) kann nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränkt werden.


(3) Werden Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden im Sinne des Artikels I Nummer 6 des Haftungsübereinkommens von 1992 geltend gemacht und ist das Haftungsübereinkommen von 1992 nicht anzuwenden, so können die in Artikel 1 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bezeichneten Personen ihre Haftung für diese Ansprüche in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Haftungsbeschränkungsübereinkommens beschränken. Sind aus demselben Ereignis sowohl Ansprüche der in Satz 1 bezeichneten Art als auch Ansprüche entstanden, für welche die Haftung nach Absatz 1 beschränkt werden kann, so gelten die im Haftungsbeschränkungsübereinkommen bestimmten Haftungshöchstbeträge jeweils gesondert für die Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten Ansprüche und für die Gesamtheit derjenigen Ansprüche, für welche die Haftung nach Absatz 1 beschränkt werden kann.


(4) Die Haftung kann nicht beschränkt werden für

1.
die in Artikel 3 Buchstabe e des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bezeichneten Ansprüche, sofern der Dienstvertrag inländischem Recht unterliegt;
2.
Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.


(5) Ergänzend zu den Bestimmungen des Haftungsbeschränkungsübereinkommens und des Haftungsübereinkommens von 1992 gelten die §§ 612 bis 617.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Schaubilder Vorlesung Arbeitsrecht - Technische Universität ...

https://www.tu-braunschweig.de/Medien-DB/svv/schaubilder_arbeitsrecht.pdf
Früher : Persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, gemessen an der gesetzlichen Bestimmung des selbständigen Handelsvertreters nach §. 84 Abs. 1 Satz 2 HGB und dessen Umkehrung; Rechtsprechung. Ab dem 1.04.2017: Gesetzliche Bestimmung im § 611 a BGB. (1)

§ 2 - Fall_3_LS (Nahverkehr)

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ss_10...
Werkleistung wie bei projektbezogenen Werkvertrag, so dass § 611 BGB vorliegt. 2. In persönlicher Abhängigkeit. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistung im. Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisa

Handelsrecht - Jung, Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Jung-Handelsrecht-9783406660177_2003...
gestellt ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Handlungsgehilfe zumeist als kaufmännischer Angestellter bezeichnet. Als Angestellter eines Kaufmanns im. Sinne der §§ 1–6 HGB hat er diesem weisungsgebunden nicht Dienste irgend- welcher Art (§ 611 Ab

HGB Seerecht - DHL

https://www.dhl.de/content/dam/dhlde/logistik/pdf/dhl-logistik-hgb-seerecht.pdf
Bevor der Empfänger die Güter übernimmt, kann er und der Kapitän, um den Zustand der Güter oder um deren Maß, Zahl oder Gewicht festzustellen, sie durch die zuständige Behörde oder durch die hierzu amtlich bestellten Sachverständigen besichtigen lassen.

Vertiefung HGB-GesR 1.4 - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/ProfHSchmidt/WS_16-17__HGB-Ges...
20.12.2016 - Abschnitt, §§ 59 ff HGB). • ergänzend dazu Arbeitsrecht in §§ 611 BGB u.v.a.. Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt. 4. Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. 1.4. ◊Prokurist ist, wer. • von dem Inh


Webseiten zum Paragraphen

Fassung § 611 HGB a.F. bis 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v ...

https://www.buzer.de/gesetz/3486/al38054-0.htm
25.04.2013 - Text § 611 HGB a.F. in der Fassung vom 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831)

§ 611 HGB Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung ...

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a49118.htm
(1) Die Haftung für Seeforderungen kann nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996.

Die Haftung nach §§ 25 und 28 HGB - Wissensdatenbank ...

http://wdb.fh-sm.de/FallbeispieleHaftungHF
30.06.2013 - 2. Anspruch von B gegen Z auf Zahlung des Gehalts nach §§ 25 I 1 HGB, 611 I, 615 S.1 BGB. a. Haftung gem. § 25 I 1 HGB ist nicht durch § 613 a BGB ausgeschlossen b. Voraussetzungen des § 25 HGB. aa. Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Leb

.§611 HGB - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/611-HGB_108543
§611 HGB. (1) Ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter ist dem Verfrachter oder seinem Vertreter im Löschungshafen spätestens bei der Auslieferung der Güter an den schriftlich anzuzeigen, der nach dem Frachtvertrag zum Empfang der Güter berechtigt is

Anhang nach HGB: Inhalt des aufzustellenden Anhangs / 6.11 ... - Haufe

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/anhang-nach-hgb-inhalt...
Berichtsgegenstand und zugrunde liegende Vorschriften Zitat HGB § 285 Sonstige Pflichtangaben Ferner sind im Anhang anzugeben: … 33. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlu


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Siebter Abschnitt: Allgemeine Haftungsbeschränkung › § 611

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 611 HGB
    § 611 Abs. 1 HGB oder § 611 Abs. I HGB
    § 611 Abs. 2 HGB oder § 611 Abs. II HGB
    § 611 Abs. 3 HGB oder § 611 Abs. III HGB
    § 611 Abs. 4 HGB oder § 611 Abs. IV HGB
    § 611 Abs. 5 HGB oder § 611 Abs. V HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net