§ 612 HGB, Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
Paragraph 612 Handelsgesetzbuch

(1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen (§ 611 Absatz 1 Satz 1) ist auf folgende Ansprüche mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, ein gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt:

1.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines gesunkenen, havarierten, gestrandeten oder verlassenen Schiffes, samt allem, was sich an Bord eines solchen Schiffes befindet oder befunden hat, und
2.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des Schiffes.
Die in Satz 1 angeführten Ansprüche unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich vereinbartes Entgelt betreffen.


(2) Der Haftungshöchstbetrag nach Absatz 1 errechnet sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Der Haftungshöchstbetrag gilt für die Gesamtheit der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche, die aus demselben Ereignis gegen Personen entstanden sind, die dem gleichen Personenkreis im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des Haftungsbeschränkungsübereinkommens angehören. Er steht ausschließlich zur Befriedigung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche zur Verfügung; Artikel 6 Absatz 2 und 3 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist nicht anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Versandpapiere Konnossement Das Konnossement (Bill of Lading ...

https://girinazw6.files.wordpress.com/2010/02/vp1.doc
Die Haftungsansprüche gegenüber dem Verfrachter erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht worden sind (§ 612 HGB). Die Haftung des Reeders ist im § 660 HGB geregelt mit einer Obergrenze von 666,67 SZR je Verpackungseinh


PDF Dokumente zum Paragraphen

Jahresabschluss der Siemens AG zum 30. September 2013 (HGB)

https://www.siemens.com/investor/pool/de/investor_relations/jahresabschluss_sie...
30.09.2013 - sind nach § 315 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 298 Abs. 3 HGB zusammengefasst und im .... ten des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) und des deut- ..... sowie aus nachverrechneten Umsatzerlösen aus einem Verstän- digungsverfahren bei Siemens

1. Handelsrecht

http://www.cksteuern.de/verjaehrungsfristen_hrecht.pdf
bzw. dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten. Besitzer des Lagerscheins den. Verlust anzeigt, § 475 a S. 2. HGB. 9. Anspruch aus Seefrachtver- trägen und Konnossementen, §§. 556 ff. HGB. 612 I HGB 1 Jahr. Auslieferung der Güter oder. Zeitpunkt,

GTAI - Vertragsrecht

https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerr...
Als Faustregel kann hier jedoch Folgendes gelten: Als spezielleres Gesetz sind für den Unternehmer die HGB-Vorschriften zum Handelskauf heranzuziehen. Nur soweit der Kauf nicht dessen unternehmerische Tätigkeit betrifft, sind ggf. die Vorschriften der 61

Handelsrecht - Uni Hamburg Jura

https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
5 HGB macht einen Unternehmer nicht zum Kaufmann ohne. Gewerbebetrieb, aber § 6 HGB macht die juristischen Personen und manche Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit zum. Kaufmann ..... 347 HGB: Konkretisierung von § 276 Abs. 1. Satz 2 BGB. • § 354 HGB

Rechnungslegung deR sAP se 2014 (hgB) - SAP.com

https://www.sap.com/docs/download/investors/2014/sap-2014-hgb-abschluss.pdf
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen. (7). –271.775. –309.238. Sonstige betriebliche Aufwendungen. (8). –2.696.612. –2.197.429. Betriebsaufwand. –7.543.254. –6.792.423. Betriebsergebnis. 2.135.120. 2.51


Webseiten zum Paragraphen

§ 612 HGB Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a49119.htm
(1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen (§ 611 Absatz 1 Satz 1) ist auf folgende Ansprüche mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, ein gesonderter.

Kommentierung zu § 612 BGB –Vergütung– im frei verfügbaren ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-8/Untertitel-1/Verguetung
Anwendbar ist § 612 BGB für alle Arten von Dienst- und Arbeitsverträgen einschließlich der Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB). Für Handelsvertreter und Ausbildungsverhältnisse gelten vorrangige Sonderregelungen in §§ 87, 87b HGB bzw. §§ 17 ff. BBiG. Über § 6

.§ 612 HGB - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/612-HGB_108544
612 HGB. (1) Ansprüche aus Frachtverträgen sowie aus Konnossementen, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegen, verjähren in einem Jahr seit der Auslieferung der Güter (§ 611 Abs. 1 Satz 1) oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert

Gebührenrecht | Die zur Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB bestimmten ...

http://www.iww.de/kp/archiv/gebuehrenrecht-die-zur-offenlegung-nach-325-ff-hgb-...
Gebührenrecht. Die zur Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB bestimmten Jahresabschlüsse richtig abrechnen ... Abzurechnen ist entweder nach § 612 BGBoder nach § 632 BGB, abhängig davon, ob die Hilfeleistung desBeraters als Dienstvertrag oder Werkvertrag zu qu

Ausschlussfrist, Verjährung, Verwirkung - tis-gdv.de

http://www.tis-gdv.de/tis/tagungen/svt/svt08/scheer/inhalt05.htm
Haag-Visby-Regeln: alle Ansprüche 1 Jahr, Art 3 VI HVR (Fristbeginn bei tatsächlicher oder planmäßiger Ablieferung) - Ausschlussfrist (Parteien können ihre Verlängerung vereinbaren). Deutsches Seefrachtrecht: alle Ansprüche 1 Jahr, § 612 I HGB - Verjähru


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Siebter Abschnitt: Allgemeine Haftungsbeschränkung › § 612

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 612 HGB
    § 612 Abs. 1 HGB oder § 612 Abs. I HGB
    § 612 Abs. 2 HGB oder § 612 Abs. II HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net