§ 461 HGB, Haftung des Spediteurs
Paragraph 461 Handelsgesetzbuch

(1) Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.


(2) Für Schaden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des in der Obhut des Spediteurs befindlichen Gutes entstanden ist, haftet der Spediteur, wenn er eine ihm nach § 454 obliegende Pflicht verletzt. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.


(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.


Benachbarte Paragraphen


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AGB's - Xaver Bosch

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29.10.2008 - 2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, ..... 22.4 Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelte


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Die gesetzliche Haftung des Spediteurs und des Lagerhalters

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den Vorschriften des allgemeinen Frachtrechts (§ 461 Absatz 1 Satz 2 HGB; sogenannter möglichst weitgehender Gleichlauf der Haftung des Frachtfüh- rers und des Spediteurs für Güterschäden). 3. Für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des in

ADSp 2016 - spedilehrer

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22.04.2016 - frachtrechtliche HGB-Haftung ( teilweise gestaltbar). □ §§ 425 ff HGB (i.V.m. §§ 458 bis 461 Abs. 1 HGB). □ §§ 498 ff HGB. □ §§ 452 ff HGB. □ frachtrechtliche Haftung nach internationalen Übereinkommen (i.d.R. nicht gestaltbar). □ Verschulde

GTAI - Gewährleistungsrecht

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Gefahrtragung) sind in den §§ 455 bis 461 festgelegt (vgl. etwa für die Übergabe an einen Transporteur die §§. 457, 461 HGB, für sogenannte Gattungsschulden § 458 HGB). Der wesentliche Unterschied in der slowakischen Regelung des Rücktrittsrechts besteht

VBGL - tis-gdv.de

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1-43 VBGL, i.V.m. §§ 407 ff. HGB und CMR. Haftungsgrundsatz: Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt: Gefährdungshaftung für. Güterschäden, ansonsten siehe §§ 425 ff HGB sowie Artikel 17 ff CMR. Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft:

Handelsgesetzbuch - fünfter Abschnitt - Speditionsgeschäft HGB 450

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HGB. 450. Fünfter Abschnitt Speditionsgeschäft. § 453 Speditionsvertrag. (1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. .... (1) Ist der Versender ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil v


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HGB § 461 Haftung des Spediteurs - NWB Datenbank

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19.12.1985 - Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft. § 461 Haftung des Spediteurs. (1) 1Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. 2Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 un

Rechte und Regelungen im Transportgewerbe | Rechtliche ...

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Wann Spediteure wie hoch haften - DVZ

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  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft › § 461

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 461 HGB
    § 461 Abs. 1 HGB oder § 461 Abs. I HGB
    § 461 Abs. 2 HGB oder § 461 Abs. II HGB
    § 461 Abs. 3 HGB oder § 461 Abs. III HGB

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