§ 555 HGB, Sicherung der Rechte des Vermieters
Paragraph 555 Handelsgesetzbuch

Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.


Benachbarte Paragraphen


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Handels- und Steuerbilanz, DStR 1986, 555; Kümpel/Becker, Leasing nach IFRS – Beurteilung, Bilanzierung und Berichtspflichten, 2006; Kußmaul/Delp/Meyering, Bilanzielle Behandlung von „Handysubventionen“ auf. Seiten des Empfängers, BB 2004, 1551; Melzer,

Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 (PDF, 900 KB) - Allianz

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Webseiten zum Paragraphen

§ 555 HGB Sicherung der Rechte des Vermieters Handelsgesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a49058.htm
Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.

HGB § 555 Sicherung der Rechte des Vermieters - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_555/
555 Sicherung der Rechte des Vermieters [4]. Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [AAAAA-73945]. 1Anm. d. Red.: Fünftes Buch i. d. F. des Gesetzes v. 20.4.2013

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  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge › Erster Unterabschnitt: Schiffsmiete › § 555

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 555 HGB
    § 555 Abs. 1 HGB oder § 555 Abs. I HGB

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