(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht.
(2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort und die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
(3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Einreichungen, Eintragungen, Bekanntmachungen und Änderungen einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
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http://www.notar-steer.de/art/file/Vortrag_MoMiG.ppt
„Die Geschäftsführer haben Ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.“ Fassung seit EHUG: „Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 II HGB entsprechend.“ § 12 II HGB: „Dokumente sind elektronisch einzureichen.
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/12/039/1203908.pdf
03.12.1992 - HGB geregelt werden. Dabei sollen die §§ 13 bis 13c HGB die Errichtung inländischer Zweigniederlassungen inländischer. Unternehmen und die §§ 13 d bis 13 g HGB die Errichtung inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, dabei
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Krafka-Registerrecht-9783406696299_0...
juristischen Personen nach § 33 HGB) besteht die Pflicht, eine inländische Geschäfts- anschrift anzumelden, sofern sie dem Gericht nicht bereits vor Inkrafttreten des. MoMiG als „Lage der Geschäftsräume“ im Sinne des § 24 Abs. 2 HRV mitgeteilt wurde1 (si
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/2e72acd4-6431-4b89-8221-ca2b86b4d7d4/14232.pdf
11.05.2006 - GesR; HGB §§ 13d, 13e. England: Ltd. & Co. KG; Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung einer. Zweigniederlassung. I. Sachverhalt und Frage. Muss bei Gründung einer Ltd. & Co. KG durch eine englische Limited zuvor die. Zweigniederlassung diese
http://www.steuerliches-info-center.de/DE/SteuerrechtFuerInvestoren/Information...
eintragungspflichtig in dem Bezirk der. Zweigniederlassung, Umfang der Angaben abhängig von Rechtsform des ausländischen Stammhauses (§ 13d HGB) eintragungspflichtig kraft eigener. Rechtsform. Gewerberechtlichte. Anmeldepflicht. Gewerbeanzeige notwendig.
http://linklaters.de/fileadmin/redaktion/Gesellschaftsrecht_M_A/Corporate_kompa...
13.04.2017 - Abs. 2 HGB. Zwar bestimme § 13d Abs. 2, 2. HS. HGB, dass, falls der Firma der Zweignieder- lassung ein Zusatz beigefügt wurde, dieser auch einzutragen ist. Aus der konditionalen Formu- lierung der Vorschrift ergebe sich aber, dass dies nicht
https://www.buzer.de/s1.htm?a=13d-13f&ag=3486
(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen b
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_13d/
18.07.2017 - 13d Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland [2]. (1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlass
https://www.betriebsrat.com/gesetze/hgb/13d
(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen b
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MiZi-NN120
die Eintragung der in Nummer 3 bezeichneten Verlegung in das Partnerschaftsregister des Gerichts der neuen Zweigniederlassung (§ 5 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 13d Abs. 3 HGB und § 13h Abs. 2 Satz 5 HGB);. 5. alle weiteren Eintragungen, die die Zwei
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/wirtschaft/hgb001.htm
HGB - Handelsgesetzbuch. Vom 10. Mai 1897 RGBl 1897 S. 219 ... BGBl. I 2002 S. 1219, ..... (1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13d die folgenden Vorsc