(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13d die folgenden Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft ist durch den Vorstand, die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als solcher nachzuweisen. Die Anmeldung hat auch eine inländische Geschäftsanschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten. Daneben kann eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war. In der Anmeldung sind ferner anzugeben
(3) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen haben jede Änderung dieser Personen oder der Vertretungsbefugnis einer dieser Person zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft gelten in Bezug auf die Zweigniederlassung § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes sowie § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechend.
(3a) An die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen als Vertreter der Gesellschaft können unter der im Handelsregister eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach Absatz 2 Satz 4 erfolgen.
(4) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so brauchen die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen nach Wahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer dieser Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. In diesem Fall haben die nach Absatz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen zur Eintragung in den Handelsregistern der übrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches Register die Gesellschaft gewählt hat und unter welcher Nummer die Zweigniederlassung eingetragen ist.
(6) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die Daten einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung (§ 9b) empfangen werden, an das Registergericht weitergeleitet werden, das für eine inländische Zweigniederlassung dieser Gesellschaft zuständig ist.
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http://www.notar-steer.de/art/file/Vortrag_MoMiG.ppt
13e III HGB-E auch für Zweigniederlassung von Auslandsgesellschaft. 18. Eintragung ohne Genehmigung. § 8 I Nr. 6 GmbHG a. F.: „ [Der Anmeldung müssen beigefügt sein: …] in dem Fall, dass der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf,
http://www.hwr-berlin.de/fileadmin/downloads_internet/publikationen/lehrende/Ri...
25.09.2013 - B. Prokura, Handlungsvollmacht, Ständiger Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB. Ausländer als Organe deutscher Kapitalgesellschaften: nach Trennung von Satzungs- und Verwaltungssitz (MoMiG 2008) kein Visum/Aufenthaltstitel mehr erfor
http://www.energize-consulting.de/wp-content/uploads/2015/10/MusteranmeldungNie...
13e Abs. 3 Satz 2 HGB n.F. gelten die für die Geschäftsführer einer GmbH existierenden Amtsunfähigkeitsgründe „in. Bezug auf die Zweigniederlassung“ auch für die gesetzlichen Vertreter der ausländischen Kapitalgesellschaft, also die directors der Ltd.. D
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Krafka-Registerrecht-9783406696299_0...
juristischen Personen nach § 33 HGB) besteht die Pflicht, eine inländische Geschäfts- anschrift anzumelden, sofern sie dem Gericht nicht bereits vor Inkrafttreten des. MoMiG als „Lage der Geschäftsräume“ im Sinne des § 24 Abs. 2 HRV mitgeteilt wurde1 (si
https://stbk-hamburg.de/wp-content/uploads/Hinweise_zur_Offenlegung_HGB.pdf
13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3. HGB. Ungeachtet dessen hat der Steuerberater die Geschäfts- führung auf die Pflicht zur Offenlegung hinzuweisen. 2.2. Verfahren. 2 .2 .1 Einreichung zum elektronischen Bundesanzeiger. Nach der Grundnorm des § 325 Abs. 1 HGB haben
http://www.limited4you.de/pdf/urteile/thueringen.pdf
Der Gegenstand einer Niederlassung muß nicht mit dem der Gesellschaft identisch sein. § 13e. Abs. 2 S. 2 HGB bezieht sich hinsichtlich der Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit des. Unternehmensgegenstands nur auf den konkreten Gegenstand der inländi
http://www.stbvsh.de/static/content/e3/e23645/e124826/e130015/issues4/downloads...
13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB. Ungeachtet dessen sollte der Steuerberater die Ge- schäftsführung auf die Pflicht zur Offenlegung hinweisen. 2.2 Verfahren. 2.2.1 Einreichung beim Betreiber des Bundesanzeigers. Nach der Grundnorm des § 325 Abs. 1 HGB haben d
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?81832-St%C3%A4ndiger-Vertreter-...
29.06.2016 - Im HR ist in Spalt 4 eingetragen: Frau xy ist als ständige Vertreterin der Zweigniederlassung gemäß §13 e Abs. 2 Nr. 3 HGB bestellt. Sie ist einzelvertretungsberechtigt. Mit Blick auf § 13e Abs. 3 HGB frage ich mich jetzt, ob sie auch Grunds
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
13e Abs. 2 Satz 1 HGB verpflichtet KapG zur Anmeldung einer Zweigniederlassung beim inländischen HR. Die Anmeldung ist jedoch kein Tatbestandsmerkmal der Zweigniederlassung, sodass durch die Nichtanmeldung § 325a HGB nicht umgangen werden kann. Zweignied
https://der-konzern.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/13e-hgb/MLX_54...
Haag/Löffler. Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland. § 13e HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland. (1). Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haf
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/wirtschaft/hgb001.htm
HGB - Handelsgesetzbuch. Vom 10. Mai 1897 RGBl 1897 S. 219 ... BGBl. I 2002 S. 1219, S. 2010, S. 2674, S. 2681; 24.08.2002 S. 3412; 25.11.2003 S. 2304; 01.12.2003 S. 2446; 06.04.2004 S. 550; 24.08.2004 S. 2198, 2207; 04.12.2004 S. 3166; 09.12.2004 S. 321
http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=13e-HGB
e HGB Abs. 1 Satz 1 HGB(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § d die folgenden Vorschriften.§ e.