(1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden.
(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Eintragungen für die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie die bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden beizufügen. Das Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung in sein Handelsregister zu übernehmen. Die Eintragung ist dem Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Dieses hat die erforderlichen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen.
(3) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz an einen anderen Ort innerhalb des Bezirks des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen.
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http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Krafka-Registerrecht-9783406696299_0...
Die Verlegung der Hauptniederlassung oder des Satzungssitzes ist, auch noch im Li- quidationsstadium,5 bei dem Registergericht der bisherigen Hauptniederlassung bzw. des bisherigen Sitzes anzumelden (§ 13h Abs. 1 HGB, § 45 Abs. 1 AktG). Bei einem. Einzel
https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=10107
Anknüpfung an den Begriff des Handelsgeschäfts in §§ 22-28 HGB. 3. Unternehmensuntergliederung in Haupt- und Zweigniederlassung (§§ 13-13h HGB). Fall 11: (zu Gliederungsblatt 6). Kaufmann Müller betreibt ein einzelkaufmännisches Versandunternehmen für Co
https://www.mclegal.de/WebRoot/McLegalDB/Shops/McLegal/ProductImages/Samples/97...
Kommentar zum. Handelsgesetzbuch. (HGB). Herausgegeben von. Dr. Hartmut Oetker. Universitätsprofessor an der Universität zu Kiel. Richter am Thüringer Oberlandesgericht. 4. Auflage 2015 ...
http://www.krage.de/fileadmin/hannover/HGB.pdf
Handelsgesetzbuch. HGB. Ausfertigungsdatum: 10.05.1897. Vollzitat: "Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..... 13h Verlegung des Sitzes einer Hauptn
http://www.caemmerer-lenz.de/images/handelsrecht%20-%20hochschule%20karlsruhe%2...
13-13h HGB). bb) Zweigniederlassung. Die Zweigniederlassung ist ein Unternehmensteil mit einer gewissen Eigenständigkeit und einer dauerhaften räumlichen Trennung von der Hauptniederlassung. Bei einer Zweigniederlassung handelt es sich um eine Zwischenfo
https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/13h-hgb/MLX_1e...
Haag/Löffler. Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland. § 13h HGB Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland. (1). Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsges
https://openjur.de/u/488436.html
15.12.2010 - Sollte dies nicht der Fall sein, sei die Eintragung der Prokura in Frankfurt/Main fehlerhaft, sodass auch keine Bindungswirkung nach § 13h Abs. 2 HGB bestünde. In diesem Fall wäre die diesbezüglich fehlerhafte Eintragung einschließlich der u
http://www.hgb.de/portfolio-category/banken-finanzen-versicherungen/
Read More · LBB-2011-Beitragsbild. 04 Jul Landesbank Berlin Holding AG Geschäftsbericht 2011. Posted at 10:56h in. Geschäftsbericht 2011... Read More · Donner-2010-Beitragsbild-3. 06 Jul Conrad Hinrich Donner Bank AG Imagebroschüre 2009. Posted at 16:13h
http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/handel/hgb.htm
13h. Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland. (1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen
https://www.betriebsrat.com/gesetze/hgb/13h
13h:Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland. (1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen