§ 172 HGB
Paragraph 172 Handelsgesetzbuch

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.


(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.


(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.


(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.


(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.


(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Muster

https://www.examensvorbereitung.jura.uni-kiel.de/de/wuv-kurs/wuv-handelsrecht-f...
a) Haftung als Beitretender nach § 173 I iVm. §§ 171, 172 HGB. b) Ausschluss der Haftung durch Einlageleistung nach § 171 I Hs. 2 HGB iHv. 50.000 Euro; offener Betrag iHv. 50.000 Euro nach § 171 I Hs. 1 HGB. c) Wiederaufleben der Haftung nach § 172 IV 1


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Einlage und Haftung des Kommanditisten - eichendorffweg.de

http://www.eichendorffweg.de/Einlage_und_Haftung_des_Kommanditisten_II.doc
Er haftet den Gläubigern, solange er seine Einlage nicht geleistet hat (§ 171 Abs. 1 HGB). Mit einer ... Der Kommanditist haftet somit niemals mit seiner Einlage, sondern beschränkt nach §§ 171, 172 mit seinem Vermögen oder nicht[14]. Zwischen .... 172 A


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Exkurs: Außenhaftung des Anlegers - HCI Capital

https://www.hci-capital.de/files/downloads/HCI_informiert/HCI_informiert_Tonnag...
Entnahme führt zur. Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB i. H. v. 9.000 EUR. 100 % eingetragene. Haftsumme. 100 %. 80 %. 60 %. 40 %. 20 %. 0 %. - 60.000. + 4.500. - 9.000. Kapitalkonto. 100.000 EUR negative Ergebnisse. -60.000 EUR. Kapitalkonto 31

Examenskurs Handels- und Gesellschaftsrecht

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02130100/Wintersemester_2012_13/Exam...
Handelsregistereintragung bestimmten Betrag bestimmt (§ 172 Abs. 1 HGB). Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist (§ 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB). B und C haften daher nicht für die Kaufpreisverbindlichkeit der KG. III. V gegen D.

Nuremberg Court of Appeals decision dated 17.01 ... - Nachmann.com

http://www.nachmann.com/fileadmin/PDFs/71_-_Urteil_OLG_Nuernberg_vom_17.01.2008...
Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein eigener Anspruch aus §§ 172 Abs. 4. 171 Abs. 2 HGB zu, da er nicht Kommanditist der Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Auch der abgetretene Freistellungsanspruch biete keine Grundlage für den geltend gem

Haftungsrisiken für Publikumskommanditisten/Treugeber in

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1. Kommanditistenhaftung. Die Frage der persönlichen Haftung stellt sich für den Kommanditisten. — von wohl gerade bei Publikumsgesellschaften vernachlässigbaren. Ausnahmen wie der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens abgesehen - zunächst im Rahmen de

Folie 18 - Leitsätze zur Kommanditistenhaftung

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1. Soweit der Kommanditist seine Einlage geleistet hat und im. Gesellschaftsvermögen belässt, haftet er überhaupt nicht,. § 171 I 2. Hs. HGB. 2. Wird ihm die Einlage zurückgewährt, haftet der. Kommanditist -summenmäßig beschränkt auf seine eingetragene H


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§ 172 Abs. 4 HGB und die Rückzahlung von Ausschüttungen

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20.03.2013 - Bei großen Anleger-Gesellschaften, z.B. den Schifffonds, die in Schieflage geraten, greift das Management gerne mal als Erstes in die Taschen der eigenen Anleger. Was die Wut der geschädigten Anleger ganz besonders zum Kochen bringt, sind Rü

Rückforderung von Ausschüttungen an den Kommanditisten ...

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01.09.2014 - 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie g

Haftung des Kommanditisten - Jura online lernen - Juracademy

https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/haftung-kommanditiste...
Nach §§ 171 Abs. 1 Hs. 2, 172 Abs. 4 S. 1 HGB ist die Haftung ausgeschlossen, soweit der Kommanditist auf seine Einlage vollständig geleistet hat oder anderweitig – etwa durch Gewinngutschriften nach § 169 Abs. 1 HGB – der Kapitalanteil die Haftsumme err

Nachschusshaftung in der Kommanditgesellschaft: Welche Rechte ...

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Nun zeigt sich, dass diese Ausschüttungen tatsächlich keine Gewinne darstellten und zur Haftung nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB führten. Insbesondere bei Fondsgesellschaften, welche sich in der Krise befinden, sind Rückforderungen von Ausschüttungen z

Zu den Rückforderungen von Ausschüttungen bei KG-Fonds - Anwalt.de

https://www.anwalt.de/rechtstipps/zu-den-rueckforderungen-von-ausschuettungen-b...
08.06.2012 - Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ist in dreifacher Hinsicht, nämlich durch die Summe, die Höhe des ausgezahlten Betrages und durch das Ausmaß der dadurch gegebenenfalls entstehenden Haft


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft › § 172

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 172 HGB
    § 172 Abs. 1 HGB oder § 172 Abs. I HGB
    § 172 Abs. 2 HGB oder § 172 Abs. II HGB
    § 172 Abs. 3 HGB oder § 172 Abs. III HGB
    § 172 Abs. 4 HGB oder § 172 Abs. IV HGB
    § 172 Abs. 5 HGB oder § 172 Abs. V HGB
    § 172 Abs. 6 HGB oder § 172 Abs. VI HGB

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