(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
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https://www.examensvorbereitung.jura.uni-kiel.de/de/wuv-kurs/wuv-handelsrecht-f...
171 I, 172 I, IV 1, 173 I HGB. 1. Kaufvertrag zwischen X und C (+). 2. Verbindlichkeit der AB-OHG nach § 25 I 1 HGB. a) Übertragung des gesamten Handelsgeschäfts. Problem: sukzessive Unternehmensübernahme innerhalb von drei Monaten; Lösung nach Normzweck
http://www.ebugz.de/stefan/forschung/schantz/L%C3%B6sung%20Fall%2014.doc
433 Abs. 2 BGB i.V.m. §(§) 173 (171, 172) HGB zustehen. Gesellschaftsverbindlichkeit der KG. Zwischen der „Weinhandel A KG“ und X wurde ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen (vgl. oben). 2. Inanspruchnahme des D. Fraglich ist, ob D für die Verbindlichkei
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ws_08...
Haftung des eintretenden Kommanditisten: Beim. Eintritt in bestehende KG gilt nach § 173 HGB die gleiche zeitlich unbeschränkte Haftung wie nach § 130 HGB für die pers. haftenden Gesellschafter der oHG, für den. Kommanditisten aber natürlich summenmäßig
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/2013-GrUeb/Fall_7.pdf
Haftung des E nach § 171 HGB? • Der Tod des Kommanditisten C führt nicht dazu, dass die KG aufgelöst wird; E wird als Rechtsnachfolger des C automatisch Kommanditist, § 177 HGB. • Grundsätzlich haftet der eingetretene Kommanditist auch für Altschulden de
http://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/wurmnest/lehre_studium/...
als Kommanditist im Handelsregister eingetragen und be- kanntgemacht wurde. Er könnte daher wie ein persönlich haftender Gesellschafter zu behandeln sein. Allerdings sol- len für den Eintritt eines Kommanditisten allein die Rege- lungen §§ 173, 176 HGB g
https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/crash_kurs/...
54 III HGB, 173 BGB leicht fahrlässige Unkenntnis schadet bereits. II. Umfang der Vertretungsmacht. -. Verkäufe, einschließlich der Erfüllungsgeschäfte. -. Empfangnahme insbesondere von Zahlungen (Aus. erkennbares Bestehen einer gesonderten Kasse) gleich
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/handelsrecht/Lehre/Online_Skript...
HGB § 377. 5. 8.11. Vertretungsrecht: Prokura, Handlungs-, Ladenvollmacht. 13-15 HGB §§ 48-58. BGB §§ 164, 167 f., 173. 6. 15.11. Vertretungsrecht (Fortsetzung); Handelsregister. [7]. 17. HGB § 15. 7. 22.11. Handelsregister, Rechtsscheinsgrundsätze. [6].
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_173/
18.07.2017 - 173 Haftung bei Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft. (1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der
https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/haftung-kommanditiste...
Der Kommanditist haftet nach § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB grundsätzlich wie die Komplementäre (§§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB) persönlich und unmittelbar für die Gesellschaftsverbindlichkeiten, nach § 173 HGB auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindli
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Allgemeines-Zivilrec...
... begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht. (2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln. Ge
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/vi-gesellschafterwec...
Er haftet für die Alt- und Neuverbindlichkeiten der Gesellschaft nach Maßgabe der §§ 171-173 HGB. Einlageleistungen des verstorbenen Kommanditisten wirken für ihn. Hatte also der verstorbene Kommanditist seine Einlage voll erbracht und damit jede weitere
https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/bertrambrinkman...
Kontenbezeichnung, 31.12.2010, Latente Steuer, Ausschüttungssperre. Zeitwert des Planvermögens, der die Anschaffungskosten übersteigt, 173, -53, 120. Positiver Saldo latenter Steuern (nach Saldierung), 69.421, 69.421. Gesamtbetrag der ausschüttungsgesper