(1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder § 105 Abs. 2 ein anderes ergibt.
(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung.
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http://www.ebugz.de/stefan/forschung/SS2009/06_HandRe.doc
Eine Haftung des B für Altschulden des A käme hier nach §§ 176 Abs. 1, 128, 28 Abs. 1 HGB in Betracht. Das setzt voraus: (1) Die KG muss existieren (§§ 176 Abs. 1, 128 HGB): Zwar ist die KG noch nicht entstanden, weil es dazu der Eintragung nach §§ 162,
http://www.jura.uni-mainz.de/oechsler/Dateien/WS1516_Examinatorium_HandelsR_Fol...
Stadium: Vollständige Haftung nach § 176 HGB vom. Zeitpunkt des Geschäftsbeginns der KG (Abs. 1 Satz 1) bzw. des Beitritts (Abs. 2) an bis zur Eintragung im. Handelsregister. 2. Stadium: Ab Eintragung der Haftsumme im. Handelsregister Haftung nach §§ 171
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ws_08...
Gesellschaftsvermögen belässt, haftet er überhaupt nicht,. § 171 I 2. Hs. HGB. 2. Wird ihm die Einlage zurückgewährt, haftet der. Kommanditist -summenmäßig beschränkt auf seine eingetragene Haftsumme - mit seinem gesamten. Vermögen, § 172 HGB. 3. Der Kom
http://www.jura-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/HuGR/13HuGR_370_383.pdf
Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby. Folie 380 c) Kommanditistenhaftung vor Eintragung. Nach § 176 HGB Haftung wie Komplementär, also unbegrenzt, wenn. - Aufnahme des Geschäftsbetriebs, § 176 I 1 HGB. - Mit Zustimmung des
https://jura-online.de/learn/fall-die-gartenmoebel-kg/2326/sol-pdf
HGB. Teil 2. L könnte gegen G4 einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von Euro 2 Millionen aus § 433 II BGB i.V.m. §§ 176 I, 161 II, 128, 124 I HGB haben. Dazu müsste eine Verbindlichkeit der. Gesellschaft bestehen und G4 müsste persönli
http://easy.de/wp-content/uploads/2014/09/Erlaeuternder_Bericht_des_Vorstands_1...
Erläuternder Bericht des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den Angaben nach. § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB. Nachfolgend erstattet der Vorstand der EASY SOFTWARE AG mit seinem Jahresabschluss. 2013 einen erläuternden Bericht zu den Angaben i
https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/haftung-kommanditiste...
Das gleiche gilt nach § 176 Abs. 2 HGB für einen Kommanditisten, der in eine bestehende KG eintritt, für die Zeit zwischen Eintritt und Eintragung des Kommanditisten; hier kommt es nicht darauf an, ob der Kommanditist der Fortführung der Geschäfte zugest
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_176/
22.06.1998 - 176 Geschäftsbeginn vor Eintragung in das Handelsregister [1]. (1) 1Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommandit
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/vi-aussenverhaeltnis...
Rz. 701 Voraussetzung der unbeschränkten Haftung des Kommanditisten gem. § 176 Abs. 1 HGB ist, dass die Handelsgesellschaft, an welcher er beteiligt ist, vor ihrer Eintragung in das Handelsregister mit Zustimmung des Kommanditisten ihre Geschäfte aufgeno
https://rdb.manz.at/document/1128_hgb_p176
Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Koppensteiner. Zitiervorschlag, Koppensteiner in Straube, HGB3 § 176 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...
https://der-betrieb.owlit.de/document/zeitschriften/der-betrieb/2005/heft-41/wi...
Die Bedeutung des § 176 HGB ist umstritten. Wurde § 176 Abs. 1 HGB früher als Haftungsverschärfung verstanden, so stellt er heute eine Haftungsprivilegierung dar. Seit der Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Haftungsverfassung der BGB-Gesellschaft ha