§ 311 HGB, Definition. Befreiung
Paragraph 311 Handelsgesetzbuch

(1) Wird von einem in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeübt (assoziiertes Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Ein maßgeblicher Einfluß wird vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens den fünften Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat.


(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Absatz 1 und § 312 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Konzernabschluss - Hans-Böckler-Stiftung

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Der Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und. International Financial Reporting Standards (IFRS). Komplett-Version. Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen für Aufsichtsräte und. Betriebsräte. Auf einen Blick … □ Der Beitrag er

HGB direkt: Ausgabe 5, Februar 2018 - PwC

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12.02.2018 - Auswirkungen. Regelungsinhalt des E-DRS 34 ist die Konkretisierung der Kriterien für das. Vorliegen eines assoziierten Unternehmens gem. § 311 HGB. Ferner werden die. Regelungen zur Anwendung der Equity-Methode gem. § 312 HGB zur Bewer- tung

(A) ist Handlungsgehilfe der Softwarefirma Baukland - jura.uni-mainz.de

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B ist Kontoverwalterin (Depotbank), hat selbst aber keine Anlage vertrieben. 1. Kein stillschweigener Anlageberatungsvertrag mit B, da. X nicht für B handelte, als er falsche Auskünfte gab. 2. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 iVm. §. 12

Kontokorrent

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Kontokorrent. Kontokorrent liegt nach § 355 I HGB vor, wenn jemand mit einem. Kaufmann derart in ... Mit Kaufmann (oder §§ 407 III 2, 453 III 2, 467 III 2 HGB). Nichtkaufleute können sog. uneigentliches Kontokorrent nach. § 311 I BGB vereinbaren (mit §§

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(Grundstücke) und § 311b Abs. 3 BGB (Übertragung des gegenwärtigen Vermögens ... Kritik: § 28 HGB erfordert gerade keine Fortführung, zudem bedenkliche ... 2. Inhaberwechsel unter Lebenden. • Haftungskontinuität für die Altgläubiger,. § 25 Abs. 1 S. 1 HG


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§ 311 HGB Definition. Befreiung Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48751.htm
(1) Wird von einem in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 beteiligt ist,

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

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1 Überblick Rz. 1 Beteiligungen an assoziierten Unt sind im Konzernabschluss gesondert auszuweisen und nach der Equity-Methode zu bewerten. Während § 311 HGB den Begriff des assoziierten Unt definiert, ist die Anwendung der Equity-Methode in § 312 HGB ge

HGB § 311 Definition, Befreiung - NWB Datenbank

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19.12.1985 - 311 Definition, Befreiung. (1) 1Wird von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 be

Kommentar zu § 311 HGB - Definition, Befreiung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/378011/
311 Definition, Befreiung. Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Dr. Norbert Lüdenbach (Oktober 2010). § 311 Definition, Befreiung. I. Regelungsinhalt; II. Definition des assoziierten Unternehmens (Abs. 1). 1. Überblick; 2. Beteiligung; 3. Maßgeblicher Einflus

§ 311 HGB: Definition. Befreiung: Accounting & Finance

https://accounting.uni-hohenheim.de/organisation/publikation/311-hgb-definition...
311 HGB: Definition. Befreiung. Publikations-Art: Kommentar; Autoren: Hacker, Bernd / Holzmeier, Maximilian; Erscheinungsjahr: 2018; Veröffentlicht in: Bilanzrecht. Kommentar: Handelsbilanz, Steuerbilanz, Prüfung, Offenlegung, Gesellschaftsrecht; Herausg


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Siebenter Titel: Assoziierte Unternehmen › § 311

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 311 HGB
    § 311 Abs. 1 HGB oder § 311 Abs. I HGB
    § 311 Abs. 2 HGB oder § 311 Abs. II HGB

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