(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.
(2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und 298 in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Abschnitts entspricht.
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301 Abs. 3 Satz 1 HGB: Ein nach der Verrechnung verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz….., wenn er auf der Passivseite entsteht, unter dem Posten „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ nach dem Eigenkapital auszuweisen. § 3
https://www.pwc.de/de/newsletter/kapitalmarkt/assets/hgb-direkt-ausgabe-4-maerz...
Zielsetzung des neuen Standards ist die Beantwortung zahlreicher Anwen- dungs- und Zweifelsfragen der Erst-, Folge-, Ent- und Übergangskonsoli- dierung bei der Anwendung der §§ 301, 307 und 309 HGB. Dem neuen Stan- dard vorausgegangen war die Veröffentli
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HGB von. Prof. Dr. Joachim Hennrichs, Prof. Dr. Detlef Kleindiek, Prof. Dr. Christoph Watrin, Michael Bisle, Dr. Michael. Bormann, Dr. Jens Wilfried Brune, ... Münchener Kommentar zum Bilanzrecht Band 2: Bilanzrecht §§ 238-342 e HGB – Hennrichs / Kleindi
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4. Behandlung passivischer Unterschiedsbeträge. (§ 309 Abs. 2 HGB). § 309 Abs. 2 HGB regelt die Behandlung passivischer Unter- schiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung in den Jahren der Folgekonsolidierung. Mit § 309 Abs. 2 HGB muss die bis- herige (
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gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB/Neubewertungsmethode ... hier von der Pflicht zur Anwendung des § 301 HGB in der Fassung des BilMoG und damit .... Satz 2 HGB). Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwertes aus der Kapitalkonsolidierung. Bislang gestattet
http://www.ifu.rub.de/mam/content/pdf/folien_stibi_ifrs_2013.pdf
Änderungen im Konsolidierungskreis (§ 294 HGB);. ▫ Allgemeine Grundsätze und anzuwendende Vorschriften (§§ 297 f., 300 HGB);. ▫ Kapitalkonsolidierung und Geschäfts- oder Firmenwert (§§ 301, 307, 309 HGB);. ▫ Latente Steuern (§ 306 HGB);. ▫ Währungsumrech
http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48749.htm
(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts. (2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag kann.
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
Die praktische Bedeutung des § 309 HGB ist somit, zu regeln, wie mit solchen Unterschiedsbeträgen nach der ErstKons innerhalb der KapKons zu verfahren ist. Technisch wird damit das Vorgehen der FolgeKons im Rahmen der KapKons normiert. Im Gegensatz dazu
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_309/
309 Behandlung des Unterschiedsbetrags [2]. (1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts. (2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite auszuweisender
https://www.wiwi.uni-muenster.de/irw/forschung/publikationen/127936
Startseite · Forschung · Publikationen. § 309 HGB Behandlung des Unterschiedsbetrags. § 309 HGB Behandlung des Unterschiedsbetrags. Kirsch Hans-Jürgen, Dollereder Philipp. Publikationstyp. Buchbeitrag (Sammel-, Herausgeberband). Begutachtet. Ja. Publikat
https://www.juris.de/purl/gesetze/HGB_!_309
Zu § 309 HGB gibt es zwei weitere Fassungen. § 309 HGB wird von zwei Entscheidungen zitiert. § 309 HGB wird von 25 Vorschriften des Bundes zitiert. § 309 HGB wird von 24 landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 309 HGB wird von einer Verwaltungsvorschri