§ 307 HGB, Anteile anderer Gesellschafter
Paragraph 307 Handelsgesetzbuch

(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.


(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ gesondert auszuweisen.


Benachbarte Paragraphen


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Bilanzen richtig lesen - Scheffler, Leseprobe - Beck Shop

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sen (§ 307 HGB). 2.1.1 Erstkonsolidierung. Die erstmalige Konsolidierung eines Tochterunternehmens erfolgt unter Erwerbsgesichtspunkten, d.h. es wird unterstellt, dass das. Mutterunternehmen die Vermögensgegenstände und Schulden des. Tochterunternehmens

zum PDF - JUS Rechtsanwälte Augsburg

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307 Absatz 2 BGB besagt, dass eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit dem Grundgedanken der abweichenden gesetzlichen Regelung – hier § 90a HGB – nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche aus der Natur des V

HGB direkt - PwC

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Zielsetzung des neuen Standards ist die Beantwortung zahlreicher Anwen- dungs- und Zweifelsfragen der Erst-, Folge-, Ent- und Übergangskonsoli- dierung bei der Anwendung der §§ 301, 307 und 309 HGB. Dem neuen Stan- dard vorausgegangen war die Veröffentli

Die Bestandteile der Konzernberichterstattung - Hans-Böckler-Stiftung

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307 Abs. 2 HGB). Das auf assoziierte Unternehmen entfallende Ergebnis ist nach. § 312 Abs. 4 Satz 2 HGB in der Konzern-GuV unter einem gesonderten Posten („Er- gebnis aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen“) auszuweisen. 6.2.2. IFRS. Die Bestandte

Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) - Ebner Stolz

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HGB n.F.). Hinweis: Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter. Fehlbetrag ist wie bisher nicht in die Bilanzsumme einzubeziehen. Nach § 267 Abs. 4 Satz 3 HGB n.F. ist ..... Bisher war für den Ausweis der Anteile anderer Ge- sellschafter in der Konzernbilanz


Webseiten zum Paragraphen

§ 307 HGB Anteile anderer Gesellschafter Handelsgesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48747.htm
(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am.

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

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Der Geltungsbereich des § 307 HGB umfasst alle gem. § 301 HGB vollkonsolidierten Unt, da hier einerseits die vollständige Übernahme der Positionen in den Konzernabschluss gefordert wird und andererseits bei der Übernahme der entsprechenden Posten aus den

HGB § 307 Anteile anderer Gesellschafter - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_307/
... Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften. Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluss und Konzernlagebericht. Vierter Titel

Definition » Vollkonsolidierung « | Gabler Wirtschaftslexikon

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/vollkonsolidierung.html
... einbezogenen Tochterunternehmen gehörende Anteile ist in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital ein Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter (Fremdanteile, Minderheitenanteile) zu bilden und unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigen

.§ 307 HGB Anteile anderer Gesellschafter

https://www.brennecke-partner.de/307-HGB-Anteile-anderer-Gesellschafter_108164
(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleic.


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Vierter Titel: Vollkonsolidierung › § 307

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 307 HGB
    § 307 Abs. 1 HGB oder § 307 Abs. I HGB
    § 307 Abs. 2 HGB oder § 307 Abs. II HGB

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