§ 304 HGB, Behandlung der Zwischenergebnisse
Paragraph 304 Handelsgesetzbuch

(1) In den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden.


(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Behandlung der Zwischenergebnisse nach Absatz 1 für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.


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HGB direkt: Ausgabe 4, Februar 2018 - PwC

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08.02.2018 - rung (§ 304 HGB) ein zu eliminierendes Zwischenergebnis im Lieferzeit- punkt in die Währung des Empfängerunternehmens umzurechnen (DRS. 25.83). Aus Vereinfachungsgründen darf das gegen die Bestände zu elimi- nierenden Zwischenergebnis auch m

GE -304nderung HGB - Bundesgerichtshof

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09.04.2013 - Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) im Jahre 2006 wurden grundlegende Änderungen bezüglich der Durchsetzung der Offenlegungspflicht vorgenommen. Mit dem EHUG wur

Handout

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19.06.2009 - eliminierungsfähigen Zwischenerfolge für die folgenden Situationen: ▫ Situation 1: Verkaufspreis. 460. Marktpreis. 430. ▫ Situation 2: Verkaufspreis. 460. Marktpreis. 500. ▫ Situation 3: Verkaufspreis. 100. Marktpreis. 430. ▫ Situation 4: Ve

Gesamtvergütung des Vorstands 2015/2016 - ThyssenKrupp

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Maxi- mum 1). Festvergütung. 1.340 1.340 1.340. 1.340. 700. 700. 700. 700. 700. 700. 700. 700. 700. 700. 700. 700. Nebenleistungen. 220. 304. 304. 304. 27 ... Die Dienstzeitaufwendungen nach HGB betragen für Dr. Heinrich Hiesinger 1.321 Tsd € (Vorjahr: 1

Name der Autorin/ des Autors - Hans-Böckler-Stiftung

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_konzernabschluss_kapitel5.pdf
Der Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und. International Financial Reporting Standards (IFRS). Kapitel 5 – Konsolidierungsmaßnahmen. Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen für Aufsichtsräte und. Betriebsräte. Auf einen Blic


Webseiten zum Paragraphen

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

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Werden GemeinschaftsUnt auf der Grundlage der QuotenKons in den Konzernabschluss einbezogen, sind die Bestimmungen des § 304 HGB entsprechend anzuwenden (vgl. § 310 Abs. 2 HGB), sodass etwaige Zwischenergebnisse aus Geschäften mit den GemeinschaftsUnt qu

HGB § 304 Behandlung der Zwischenergebnisse - NWB Datenbank

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Kommentar zu § 304 HGB - Behandlung der ... - NWB Datenbank

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304 Behandlung der Zwischenergebnisse. Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Dr. Norbert Lüdenbach (Oktober 2010). § 304 Behandlung der Zwischenergebnisse. I. Regelungsinhalt; II. Konzernintern bezogene Vermögensgegenstände (Abs. 1). 1. Konzernbilanz; 2. Konze

Kommentar zu § 304 HGB - Behandlung der ... - NWB Datenbank

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304 Behandlung der Zwischenergebnisse. Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Dr. Norbert Lüdenbach (Dezember 2011). § 304 Behandlung der Zwischenergebnisse. I. Regelungsinhalt; II. Konzernintern bezogene Vermögensgegenstände (Abs. 1). 1. Konzernbilanz; 2. Konz

Zwischenerfolgseliminierung - Wirtschaftslexikon

http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/zwischenerfolgseliminierung/zwischenerfol...
Deshalb schreibt § 304 Abs. 1 HGB vor, dass Vermögensgegenstände im Konzernabschluss, die aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen stammen, nur mit dem Wert anzusetzen sind, zu dem sie auch der Konzern als ein einziges Unternehmen ansetzen könnte.


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Vierter Titel: Vollkonsolidierung › § 304

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 304 HGB
    § 304 Abs. 1 HGB oder § 304 Abs. I HGB
    § 304 Abs. 2 HGB oder § 304 Abs. II HGB

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