(1) Die in den Konzernabschluß nach § 300 Abs. 2 übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind nach den auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bewertungswahlrechte können im Konzernabschluß unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. Abweichungen von den auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
(2) Sind in den Konzernabschluß aufzunehmende Vermögensgegenstände oder Schulden des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die auf den Konzernabschluß anzuwenden sind oder die von den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens in Ausübung von Bewertungswahlrechten auf den Konzernabschluß angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Vermögensgegenstände oder Schulden nach den auf den Konzernabschluß angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den neuen Wertansätzen in den Konzernabschluß zu übernehmen. Wertansätze, die auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen. Eine einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig; sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
(3) (weggefallen)
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http://www.lucanet.com/fileadmin/uploads/bilder/download/archiv/Fachartikel_AC_...
www.lucanet-academy.com. Georg Komm und Ulrich Stauber. Februar 2010. Fachartikel. Neuregelung BilMoG: Währungsumrechnung nach der modifizierten Stichtagskursmethode gemäß § 308A HGB ...
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zunehmen. Maßgeblich für die Umrechnung ist der Stichtag im Zeitpunkt des Zugangs des Eigenkapitals. Der Eigenkapitalposten, des in ausländischer Währung eines Tochterunternehmens erstellten Jahresabschlusses, ist nach § 308a Abs. 1 HGB mit dem historisc
https://www.drsc.de/app/uploads/2017/03/31_01a_HGB-FA_DRS-WU_AG-Ergebnisse.pdf
20.04.2017 - HGB-FA – öffentliche Sitzungsunterlage 31_01a. O. Bultmann / M. Deubert. - 7 -. 1. Anwendungsbereich. Tz. 8, 9. • Währungsumrechnung in der Handelsbilanz II ist Teil der konzerneinheitlichen Bewertungsmethoden nach § 308 HGB. • Für die Bewer
https://www.pwc.de/de/newsletter/kapitalmarkt/hgb-direkt-ausgabe-4-februar-2018...
08.02.2018 - Auswirkungen. DRS 25 konkretisiert die Grundsätze zur Umrechnung von Fremdwährungsab- schlüssen nach der modifizierten Stichtagskursmethode gem. § 308a HGB und adressiert in diesem Zusammenhang bestehende Zweifelsfragen bei den einzel- nen V
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27.10.2017 - Gemäß E-DRS 33 ist die entsprechende Anwendung der Grundsätze des. § 308a HGB zur Umrechnung eines in fremder Währung erstellten Abschlusses einer Zweigniederlassung zum Zweck der Übernahme der umgerechneten. Vermögensgegenstände, Schulden u
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1 Überblick 1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 Im Gegensatz zur Regelung der Ansatzwahlrechte (§ 300 Rz 33) schreibt § 308 Abs. 1 Satz 1 HGB explizit vor, dass die in den Konzernabschluss übernommenen VG und Schulden der in den Konzernabschluss einbezog
https://www.psp.eu/artikel/322/waehrungsumrechnung-im-konzernabschluss/
Im Zuge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wurde seinerzeit auch eine gesetzliche Regelung zur Fremdwährungsumrechnung im Konzernabschluss nach der sogenannten modifizierten Stichtagskursmethode eingeführt (§ 308a HGB). In der Praxis haben
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01.09.2017 - ... heute den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 33 Währungsumrechnung im Konzernabschluss (E-DRS 33) zur Konsultation veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung des Entwurfs verfolgt der Fachausschuss das Ziel, die Grundsätze
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laut Handelsgesetzbuch, zur Veröffentlichung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, so… 10 Antworten. gemäß den §§ 300, 308 HGB nach dem Recht der Muttergesellschaft nach dem deutschen Handelsgesetzbuch und dem deutschen Aktiengesetz, Letzter Beitr
https://www.finanzen.net/wirtschaftslexikon/Konzernabschluss-Waehrungsumrechnung
298 HGB i.V. m. § 244 HGB schreibt die Aufstellung des Konzernabschlusses in Euro vor. Die Währungsumrechnung hat gem. § 308a HGB nach der sog. modifizierten Stichtagskursmethode zu erfolgen. Dies bedeutet, dass die Bewertung aller Aktiv- und Passivposte