§ 308 HGB, Einheitliche Bewertung
Paragraph 308 Handelsgesetzbuch

(1) Die in den Konzernabschluß nach § 300 Abs. 2 übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind nach den auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bewertungswahlrechte können im Konzernabschluß unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. Abweichungen von den auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.


(2) Sind in den Konzernabschluß aufzunehmende Vermögensgegenstände oder Schulden des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die auf den Konzernabschluß anzuwenden sind oder die von den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens in Ausübung von Bewertungswahlrechten auf den Konzernabschluß angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Vermögensgegenstände oder Schulden nach den auf den Konzernabschluß angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den neuen Wertansätzen in den Konzernabschluß zu übernehmen. Wertansätze, die auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen. Eine einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig; sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.


(3) (weggefallen)


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Konzernrechnungslegung nach HGB - Scherrer, Leseprobe

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zunehmen. Maßgeblich für die Umrechnung ist der Stichtag im Zeitpunkt des Zugangs des Eigenkapitals. Der Eigenkapitalposten, des in ausländischer Währung eines Tochterunternehmens erstellten Jahresabschlusses, ist nach § 308a Abs. 1 HGB mit dem historisc

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20.04.2017 - HGB-FA – öffentliche Sitzungsunterlage 31_01a. O. Bultmann / M. Deubert. - 7 -. 1. Anwendungsbereich. Tz. 8, 9. • Währungsumrechnung in der Handelsbilanz II ist Teil der konzerneinheitlichen Bewertungsmethoden nach § 308 HGB. • Für die Bewer

HGB direkt: Ausgabe 4, Februar 2018 - PwC

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08.02.2018 - Auswirkungen. DRS 25 konkretisiert die Grundsätze zur Umrechnung von Fremdwährungsab- schlüssen nach der modifizierten Stichtagskursmethode gem. § 308a HGB und adressiert in diesem Zusammenhang bestehende Zweifelsfragen bei den einzel- nen V

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27.10.2017 - Gemäß E-DRS 33 ist die entsprechende Anwendung der Grundsätze des. § 308a HGB zur Umrechnung eines in fremder Währung erstellten Abschlusses einer Zweigniederlassung zum Zweck der Übernahme der umgerechneten. Vermögensgegenstände, Schulden u


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Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

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Währungsumrechnung im Konzernabschluss - PSP München

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298 HGB i.V. m. § 244 HGB schreibt die Aufstellung des Konzernabschlusses in Euro vor. Die Währungsumrechnung hat gem. § 308a HGB nach der sog. modifizierten Stichtagskursmethode zu erfolgen. Dies bedeutet, dass die Bewertung aller Aktiv- und Passivposte


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Fünfter Titel: Bewertungsvorschriften › § 308

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 308 HGB
    § 308 Abs. 1 HGB oder § 308 Abs. I HGB
    § 308 Abs. 2 HGB oder § 308 Abs. II HGB
    § 308 Abs. 3 HGB oder § 308 Abs. III HGB

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