§ 310 HGB, Anteilmäßige Konsolidierung
Paragraph 310 Handelsgesetzbuch

(1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören.


(2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a, 309 entsprechend anzuwenden.


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HGB direkt: Ausgabe 6, Februar 2018 - PwC

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12.02.2018 - Auswirkungen. Regelungsinhalt des E-DRS 35 ist die Konkretisierung der Vorschriften zur anteilmäßigen Konsolidierung gem. § 310 HGB. Dazu gehört einerseits die Kon- kretisierung der Kriterien für das Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens

Name der Autorin/ des Autors - Hans-Böckler-Stiftung

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die Anschaffungskosten der Beteiligung in den Konzernabschluss aufgenommen. Ein zu Anschaffungskosten bewertetes Unternehmen bildet den äußersten Kreis des. Stufenkonzepts. Tochterunternehmen im Sinne des § 290. HGB. Gemeinschafts- unternehmen i. S. d. §

HGB Band 4: Drittes Buch, Handelsbücher. Bilanzrecht ... - Beck Shop

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von. Prof. Dr. Dr. h.c. Werner F. Ebke, Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser, Prof. Dr. Hans-Joachim Böcking, Christoph. Bonin, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Walther Busse von Colbe, Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher, Karin Feist, Prof. Dr. Thomas. M. Fischer,

Unternehmer und Kaufleute - jura | Uni Bonn

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Rechtsform. Eintragung. Tätigkeit. Was haben HGB und BGB miteinander zu tun? .... Abs. 1 BGB, § 474 Abs. 1 BGB). • Beschränkung der AGB-Inhaltskontrolle (§ 310 Abs. 1 .... Einführung. Unternehmer. Gewerbe. Freiberufler. Kaufmann. Rechtsform. Eintragung.

Konzernrechnungslegung

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26.06.2009 - Die G-AG wird als Gemeinschaftsunternehmen gemäß § 310 HGB in den KA der M-AG einbezogen. Die Verrechnung des Wertansatzes der der M-AG gehörenden Anteile mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des. Eigenkapitals der G-AG soll auf Gru


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§ 310 HGB Anteilmäßige Konsolidierung Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48750.htm
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Quotenkonsolidierung (§ 310 HGB) | Rechnungswesen - Welt der BWL

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Quotenkonsolidierung Definition. Die Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB kommt nur bei Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) in Betracht, d.h. bei Unternehmen, die gemeinsam durch zwei oder mehrere Unternehmen geführt werden. Alternativ zur Quotenkon

HGB § 310 Anteilmäßige Konsolidierung - NWB Datenbank

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310 Anteilmäßige Konsolidierung [2]. (1) Führt ein in einen Konzernabschluss einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, so darf das andere

E-DRS 35 Anteilmäßige Konsolidierung (Überarbeitung DRS 9 ...

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310 HGB regeln die Einbeziehung eines Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernabschluss entsprechend den Anteilen am Kapital, die dem Mutterunternehmen gehören. Der zu erarbeitende Standard soll diese Regelungen konkretisieren und die in diesem Zusammenh

Zum Begriff des Gemeinschaftsunternehmens in § 310 HGB

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Zum Begriff des Gemeinschaftsunternehmens in § 310 HGB. BB 1987, 1910 (Heft 28). Sehr geehrter Leser, Sie sind zur Zeit nicht angemeldet. Bitte loggen Sie sich ein, um das Dokument der Zeitschrift Betriebs-Berater zu lesen. zum Login. Sind Sie bereits Le


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    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Sechster Titel: Anteilmäßige Konsolidierung › § 310

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 310 HGB
    § 310 Abs. 1 HGB oder § 310 Abs. I HGB
    § 310 Abs. 2 HGB oder § 310 Abs. II HGB

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