(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Kapitalgesellschaften haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen in deutscher Sprache offenzulegen:
(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.
(1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.
(2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft haben für diese die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen jeweils unverzüglich nach der Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.
(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Abs. 1, 3 und 5 anzuwenden. Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.
(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn
(3) Die Absätze 1 bis 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt gemacht, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.
(4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d, die keine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen maßgebend.
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.
(6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten für die beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichenden Unterlagen entsprechend; § 325a Abs. 1 Satz 3 und § 340l Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.
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https://stbk-hamburg.de/wp-content/uploads/Hinweise_zur_Offenlegung_HGB.pdf
1 Vorbemerkung. Die „Hinweise zur Offenlegung nach den §§ 325 ff. HGB“ sollen dem Steuerberater einen Überblick sowohl über die handels- rechtlichen Vorschriften zur Offenlegung als auch Aspekte der. Auftragsdurchführung aus berufsrechtlicher Sicht vermi
https://www.bstbk.de/export/sites/standard/de/ressourcen/Dokumente/04_presse/pu...
3.2.3 Hinweise zur Offenlegung nach den §§ 325 ff. HGB. (für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2016). Die Hinweise wurden am 3. und 4. Mai 2017 vom Präsidium der Bundessteuerberaterkam- mer genehmigt ...
https://publikations-plattform.de/sp/i18n/doc/D005.pdf?document=D87&language=de
bestehen für diese nach den §§ 264a, 325 HGB die allgemeinen Offenlegungspflichten für. Kapitalgesellschaften. Ferner gelten gem. § 267a HGB generell folgende Unternehmen nicht als. Kleinstkapitalgesellschaften: Investmentgesellschaften,. Unternehmensbet
https://www.scholz-offermann.de/content/e3/e22855/e224588/downloads7/download/g...
Jedoch befreit eine anderweitige Veröffentlichung (z.B. in Tageszeitungen oder einem. Geschäftsbericht ), auch wenn sie z.B. durch Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben ist, nicht von der gesetzlichen Offenlegungspflicht. Die Vorschriften d
https://www.wpk.de/uploads/tx_news/WPK-Stellungnahme_16-09-2004_02.pdf
4. Zusammenfassung der Bestätigungsvermerke nach § 325 Abs. 3a Satz 2 HGB-E. Bislang durften der Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht zum Konzernabschluß und. Jahresabschluß des Mutterunternehmens nach § 298 Abs. 3 Satz 3 HGB zusammengefaßt werden, we
https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/offenlegung-und...
Rz. 54 Gem. § 325 Abs. 2a HGB kann bei der Offenlegung an die Stelle des Jahresabschlusses ein befreiender Einzelabschluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) aufgestellt worden ist. Ein
http://welt-der-bwl.de/Offenlegung
Offenlegung / Publizitätspflicht. Nach § 325 Abs. 1 HGB besteht für Kapitalgesellschaften Publizitätspflicht: sie müssen ihren Jahresabschluss (und den Lagebericht sowie ggf. weitere Dokumente, § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB) beim Betreiber des Bundesanzeigers
http://www.iww.de/bbp/archiv/offenlegung-hinweise-zur-veroeffentlichungspflicht...
09.06.2011 - Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) am 1.1.07 wurden seitens der Rechtsprechung im Hinblick auf die Veröffentlichungspflicht gemäß § 325 HGB
https://www.ferner-alsdorf.de/wettbewerbsrecht__publizitaetspflicht-marktverhal...
24.09.2017 - Marktverhaltensregel: Publizitätspflicht nach §325 HGB ist keine Marktverhaltensregel - Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, zum Wettbewerbsrecht.
https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-publizierungspflicht-325-hgb.htm
Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger: Unterlassene Publizierung nach § 325 HGB ist wettbewerbswidrig. Aktuell: Das OLG Köln (Urteil vom 28.04.2017, Az. 6 U 152/16) hat die unten besprochene Entscheidung des LG Bonn aufgehoben. Ein Verstoss ge