§ 327 HGB, Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Paragraph 327 Handelsgesetzbuch

Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter

1.
die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:Auf der Aktivseite
A I 1
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
A I 2
Geschäfts- oder Firmenwert;
A II 1
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
A II 2
technische Anlagen und Maschinen;
A II 3
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
A II 4
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
A III 1
Anteile an verbundenen Unternehmen;
A III 2
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
A III 3
Beteiligungen;
A III 4
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
B II 2
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
B II 3
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
B III 1
Anteile an verbundenen Unternehmen.
Auf der Passivseite
C 1
Anleihen,davon konvertibel;
C 2
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
C 6
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
C 7
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
2.
den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen dürfen.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Hinweise zur Offenlegung von Jahresabschluessen im ...

https://www.wts-vbw.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Hinweise_zur_Offenlegung...
Zusätzlich sind die in § 327 Abs. 1 Nr. 1 HGB genannten Posten zusätzlich anzugeben. GuV Wie aufgestellt, aber Zusammenfassung der Umsatzerlöse einschließlich Materialaufwand zu dem Posten Rohergebnis (vgl. § 276 Abs. 1 HGB) ist möglich. Anhang Verkürzte


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Sehr geehrte - Wirtschaftsprüferkammer

https://www.wpk.de/uploads/tx_news/WPK-Stellungnahme_31-05-2006_01.pdf
denen gesetzliche Offenlegungserleichterungen nach § 327 HGB nicht richtig angewendet wer- den oder der entsprechende Hinweis unterlassen wird, dass es sich bei dem offen gelegten Jah- resabschluss um eine verkürzte Fassung handelt und sich der Bestätigu

GTAI - Gesellschaftsrecht

http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerre...
schaft (§§ 316-327 HGB) gelten gemäß § 189 Absatz 2 HGB entsprechend für die Zuständigkeit und die Tätigkeit des OÜ-Aufsichtsrates. Seit der Euro-Einführung in Estland zum 01.01.2011 beträgt das Mindeststammkapital für die estnische Privat gesellschaft m

Hinweise zur Offenlegung nach den §§ 325 ff. HGB - BStBK

https://www.bstbk.de/export/sites/standard/de/ressourcen/Dokumente/04_presse/pu...
sind ebenso Entscheidungen über die Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen des Jahresabschlusses auszuüben (V-BStBK Tz. 23). Im Rahmen der Beauftragung ist da- her festzulegen, in welchem Umfang Erleichterungen bei der Offenlegung nach den §§ 32

I. Offenlegungspflichtige Unterlagen und Checkliste § 325 Abs. 1 HGB

http://www.stbvsh.de/static/content/e3/e23645/e124826/e125102/issues8/downloads...
Mittel Groß. 285 Nr. 1 a) und b). HGB. Angaben zu Verbindlichkeiten. Gesamtbetrag mit Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren. Gesamtbetrag der gesicherten. Verbindlichkeiten (Bilanz oder. Anhang). 285 Nr. 2. HGB. Aufgliederung der Angaben zu. Verbindlichkeit

3.2.3 Hinweise zur Offenlegung nach den §§ 325 ff. HGB

https://stbk-hamburg.de/wp-content/uploads/Hinweise_zur_Offenlegung_HGB.pdf
treter sind ebenso Entscheidungen über die Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen des Jahresabschlusses auszu- üben (V-BStBK Tz. 23). Im Rahmen der Beauftragung ist daher festzulegen, in welchem Umfang Erleichterungen bei der Offen- legung nach


Webseiten zum Paragraphen

§ 327 HGB Größenabhängige Erleichterungen für ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48772.htm
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter 1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3.

§ 327 HGB - Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße ...

https://openjur.de/g/hgb/327.html
327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung →. Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter 1.die Bilanz nur in der für

HGB § 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_327/
Vierter Unterabschnitt: Offenlegung, Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers [2]. § 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung [3]. Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325

§ 327 HGB Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße ...

https://epub.uni-regensburg.de/29983/
21.05.2014 - 327 HGB Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung. Haller, Axel, Hütten, Christoph und Blab, Daniel (2014) 4. § 327 HGB Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick 1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 § 327 HGB räumt mittelgroßen KapG i. S. d. § 267 Abs. 2 HGB (§ 267 Rz 10) größenabhängige Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses ein. Die gewährten Erleichterungen beschränken sich dabei


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Vierter Unterabschnitt: Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers › § 327

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 327 HGB
    § 327 Abs. 1 HGB oder § 327 Abs. I HGB

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