(1) Der Betreiber des Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind. Der Betreiber des Unternehmensregisters stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist. Die Daten dürfen vom Betreiber des Bundesanzeigers nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § 327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann der Betreiber des Bundesanzeigers von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) oder Angaben zur Eigenschaft als Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a verlangen. Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.
(3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 3 und des § 340l Absatz 2 Satz 6 kann im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
(4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1, dass die offen zu legenden Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht wurden, wird die jeweils für die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o zuständige Verwaltungsbehörde unterrichtet.
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am Beispiel des Handelsgesetzbuch. 1. 1. Geschichte des HGB. Vorläufer: Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861; Handelsgesetzbuch (HGB). erlassen am 10.Mai 1897; In Kraft getreten am 1. Januar 1900. Letzte Änderung vom. Gesetz vom 1. Mä
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Prüfung und Nachfrage (§ 329 HGB; vgl. oben). Das Wahlrecht zur Hinterlegung statt Veröffentlichung ist unabhängig von Art und Umfang der bei der Aufstellung des. Jahresabschlusses in Anspruch genommenen Erleichterun- gen für Kleinstkapitalgesellschaften
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representatives can also meet the disclosure obligations under §§ 325 HGB by submitting the balance sheet to the Bundesanzeiger electronically as per § 326 Para. 2, § 8 b Para. 3 (1) HGB and issuing a deposition order for permanent deposition in the comp
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265. VI. Die Gründe für eine Beendigung des Handelsvertretervertrages .............. 267. VII. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b HGB ......... 271. VIII. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot i.S.v. § 90a HGB ....................
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329 HGB-E. II. Bekanntmachung von den offenlegungspflichtigen Rechnungslegungsunterlagen gem. § 325 ff. HGB-E. 1. Die Ausführungen des Berichts des Rechtsausschusses in seinem Absatz 3 zu § 327 HGB, dass im Falle der Offen- legung eines verkürzten Jahres
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Hierzu gibt es eine Prüfungspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers (Bundesanzei- ger Verlagsgesellschaft mbH) bezüglich der ordnungsgemäßen Offenlegung (§ 329 HGB). Für die Ahndung von Verstößen durch Verhängung eines Ordnungsgeldes is
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1 Überblick 1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 § 329 HGB regelt die Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des BAnz (vor dem 1.4.2012 wurde im Gesetz stets von "elektronischen Bundesanzeiger" gesprochen), der Bundesanzeiger Verlagsgesellscha
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329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers. Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Dr. Norbert Lüdenbach (Oktober 2010). § 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers.
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21.05.2014 - 329 HGB Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers. Haller, Axel, Hütten, Christoph und Löffelmann, Johann (2014) 4. § 329 HGB Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers. In: Küting, Pe
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Die §§ 325-329 des Handelsgesetzbuches (HGB) enthalten für Kapitalgesellschaften strenge Regelungen für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Die Vorschriften finden auch auf Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG), bei denen keine
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325 bis 329 HGB zur Publizität der Rechnungslegung. Referenz. Zetzsche, D. (2011). §§ 325 bis 329 HGB zur Publizität der Rechnungslegung. In Claussen/Scherrer (Ed.), Kölner Kommentar zum Rechnungslegungsrecht (Vol. 132, ).