§ 332 HGB, Verletzung der Berichtspflicht
Paragraph 332 Handelsgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt.


(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.


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Zusammenfassung Kolloquium - Uni Trier

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Problematik der §§ 321, 332 HGB bei Kapitalgesellschaften. 3. Bankrottdelikte. - § 283 I Nr. 1-3 StGB. - Problem: § 266 a StGB. Vorrang der Zahlung des Arbeitsentgelts auch in Insolvenz. Geschäftsführer kann sich nicht auf § 34 StGB berufen, wenn er Firm


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Defizite und Neuerungen im Bilanzstrafrecht des HGB - Zeitschrift für ...

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Gemäß Punkt 10 („Verschärfung der Strafvorschriften für Delikte im Kapitalmarktbereich“) sollten u.a. die Straftatbestände der §§ 331, 332 HGB über- prüft werden. Vorgesehen waren: Überprüfung der Fassung der Tatbestandsmerkmale auf Lücken oder Unschärfe

Naturschutzfachliche Grundlagenerfassung FFH-Gebiete 2127-332 ...

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HGb. FBn/FBx. NSs/RHf. GFy/FGy. RHm/RHf. NSs. NRr/GN. GFc. GMm/FGy. GFy/RHm. NR. GN/FGy. GN/RHm. NRs. NSs. GMm/RHm/FGy. GMm/FGy. NRr. GN. WBe. GIm. GFc. GFc/NS. NSs/NSh. GMm. HWt/FGy. NSh/GFc. HFt. GIn/GFf. NSb/RHm. FGc. GMm/GFf. WPw/WBw. NSs. GFy/RHm. G

Rechnungslegungsrecht - Uni Hamburg Jura

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lung" der Verhältnisse der Gesellschaft (§ 331. HGB; etwas weiter § 400 AktG). • auch für Abschlussprüfer bei Verletzung der. Berichtspflicht (§ 332 HGB). • Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen be- stimmte Einzelvorschriften (§ 334 HGB). • Zwangsgeld bei

heft-neu 19..332

http://shop.ruw.de/buecher/zusatzdokumente/3885_9783800550395_leseprobe.pdf
Die Beurteilung des Zeitpunkts der erfolgswirksamen Erfassung von Vermögens- steigerungen erfolgt in Abhängigkeit der vorrangigen Ausschüttungsbemessungs- funktion der handelsrechtlichen GoB.269 Das in § 252 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HGB verankerte Realisation

HGB - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/sachverzeichnis/Ebenroth-Handelsgesetzbuch-HGB...
Rechnungslegungsinformationssystem 319a 7 f. Rechtsberatungsleistungen 319a 4 ff. Steuerberatungsleistungen 319a 4 ff. Umsatzabhängigkeit 319 28. Unparteilichkeit 321 7; 323 4 unrichtige Berichterstattung 332 4 unrichtige Darstellung, Verschleierung gege


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§ 332 HGB, Verletzung der Berichtspflicht - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/332
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlussprüfer oder Gehilfe eines Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lagebericht

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

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1 Überblick 1.1 Geschütztes Rechtsgut und Schutzbereich Rz. 1 Geschütztes Rechtsgut des § 332 HGB ist nach hM das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prüfung von Abschlüssen, Lageberichten und Zwischenabschlüssen durch ein unabhängiges K

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach.

HGB § 332 Verletzung der Berichtspflicht - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_332/
... (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften. Sechster Unterabschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder [2]. Erster Titel: Straf- un

Kommentar zu § 332 HGB - Verletzung der ... - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/423326/
Jahrgang 2012. Auflage 2012. ISBN der Online-Version: 978-3-482-61213-8. ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-59373-4. Onlinebuch NWB Kommentar Bilanzierung. Preis: € 198,00 Nutzungsdauer: 5 Jahre. Sollten Sie bereits ein NWB Konto haben, dann melden S


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Sechster Unterabschnitt: Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder › Erster Titel: Straf- und Bußgeldvorschriften › § 332

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 332 HGB
    § 332 Abs. 1 HGB oder § 332 Abs. I HGB
    § 332 Abs. 2 HGB oder § 332 Abs. II HGB

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