(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2), eines gemeinsam geführten Unternehmens (§ 310) oder eines assoziierten Unternehmens (§ 311), namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers bei Prüfung des Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a oder des Konzernabschlusses bekannt geworden ist, oder wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder eine Erkenntnis über das Unternehmen, das ihm als Beschäftigter bei einer Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs. 1 bei der Prüftätigkeit bekannt geworden ist, unbefugt offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapitalgesellschaft verfolgt.
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http://www.rznh.de/download/2007-05-22-kernspin-verkuerzt.pdf
22.05.2007 - Chefredakteur: Christian Otto (oto) ' 333-210. Lokalredaktion. Stadt und Kreis Goslar. Friedrich Metge (-tge) ' 333-220. Heinz-Georg Breuer (hgb) ' 333-227. Sabine Kempfer (kem) ' 333-224. Frank Heine (fh) ' 333-228. Eike Bruns (eb) ' 333-20
https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/dateien/Falschangabe...
Falsche Angaben gegenüber Prüfern (§§ 331 Nr. 4 HGB sowie 400 I Nr. 2 AktG, 147 II. GenG, 17 Nr. 4 PublG. - Verletzung der Berichtspflichten (durch externe Prüfer: §§ 332 HGB sowie 403 AktG, 150. GenG 18 PublG, 137 VAG, 314 UmwG). - Verletzung der Geheim
https://strafrecht-online.org/lehre/ws-2005/wirtschaftsstrafrecht/materialien/7...
22.12.2005 - 2. Betriebsspionage ( § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG). 3. Unbefugte Geheimnisverwertung ( § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG). 4. Inserentenfall zum Geheimnisverrat. 5. Verwertung von Vorlagen (§ 18 UWG). 6. Verleiten und Erbieten zum Verrat (§ 19 UWG). II. Verle
https://www.brain-biotech.de/content/files/investor_relations/financial_publica...
30.09.2017 - 16.118.402. 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. 833.333. 1.333.333. B. UMLAUFVERMÖGEN. 3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. 365.244. 452.386. I. Vorräte. 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. 497.454. 399.057. 4. V
http://zis-online.com/dat/artikel/2011_7_600.pdf
333 HGB (Verletzung der Geheimhaltungspflicht). Auch die Verletzung der Geheimhaltungspflicht (§ 333 HGB) hat äußerst geringe gerichtspraktische Bedeutung. Die Straf- verfolgungsstatistik weist für das Jahr 200961 lediglich eine einzige Verurteilung zu e
http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48778.htm
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2), eines gemeinsam geführten Unternehmens (§ 310) oder eines assoziierten.
https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/333
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2), eines gemeinsam geführten Unternehmens (§ 310) oder eines assoziierten Unternehmens (§ 31
https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/333a
17.06.2016 - Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften → Sechster Unterabschn
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
Der Straftatbestand des § 333 HGB dient, wie § 404 AktG und § 85 GmbHG, dem Schutz von Wirtschaftsgeheimnissen der KapG, der mit ihr in Verbindung stehenden Unt i. S. d. § 290 Abs. 1 HGB (MU/TU), § 310 HGB (GemeinschaftsUnt) und § 311 HGB (assoziierte Un
http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/378040/
Jahrgang 2011. Auflage 2. ISBN der Online-Version: 978-3-482-61212-1. ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-59372-7. Onlinebuch NWB Kommentar Bilanzierung. Preis: € 198,00 Nutzungsdauer: 5 Jahre. Sollten Sie bereits ein NWB Konto haben, dann melden Sie