(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 2 Satz 6 und 8 gilt entsprechend.
(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
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http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2013/0301-0400/323-13.pdf?__blob...
26.04.2013 - Bundestagsdrucksache 17/11471] wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 19115 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 335 Abs. 4 HGB“ durch die Angabe „§ 335a Abs. 1 HGB“ ersetzt. 2. Nach Nummer 19125 werden die folgenden Nummern 19126 und 191
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/95cbe0f9-5fb0-4d2a-9f9e-889096c0c243/13214.pdf
24.07.2007 - Art. 61 Abs. 5 S. 2 EGHGB), hatten die. Registergerichte Verstöße gegen die Offenlegungspflicht nicht von Amts wegen, sondern lediglich auf Antrag sanktioniert, § 335a Satz 3 HGB a. F. (vgl. Praetorius, BC 2007, 89,. 91). Ein solcher Antrag
http://www.gmbhr.de/media/DOETSCH_1615.pdf
I. Rechtsbeschwerde zum OLG Köln in Sachen Publizi- tätspflicht. Die durch das Bundesamt für Justiz mit Vehemenz betriebe- nen und wegen §§335, 335a HGB beim LG Bonn bundes- weit konzentrierten Ordnungsgeldverfahren im Zusammen- hang mit der Veröffentlic
https://www.wuppertal.ihk24.de/blob/wihk24/recht_und_steuern/downloads/1407658/...
Die Rechtsbeschwerde nach § 335a Abs. 3 HGB steht erstmals für Ordnungsgeld- verfahren zur Verfügung, die nach dem 31. Dezember 2013 eingeleitet werden, vgl. Art. 70 Abs. 3 Satz 2 EGHGB. Änderung der Verfahrenskosten im Ordnungsgeldverfahren. Die Gebühr
http://zis-online.com/dat/artikel/2011_7_600.pdf
mit dem Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz. (KapCoRiLiG) v. 24.2.2000 (BGBl. I 2000, S. 154) in § 335a. HGB eine neue Ordnungsgeldvorschrift nebst einer zugehö- rigen Verfahrensvorschrift in § 140a FGG. Zugleich verfügte der neue § 335b HGB
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick 1.1 Regelungszweck und Inhalt Rz. 1 Im Rahmen der Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches wurde § 335a HGB neu eingefügt. Hierbei wurden die bisher in § 335 Abs. 4, 5 und 5a H
http://www.lg-bonn.nrw.de/aufgaben/Abteilungen/KfH-nach-335-HGB_45/index.php
Die Kammern für Handelssachen sind darüber hinaus auch für Beschwerden, insbesondere solche gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Justiz nach § 335 bzw. 335a HGB zuständig. Durch das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsreg
https://egvp.justiz.de/bearbeitung/lg_bonn/index.php
Einzelheiten des Verfahrens, hier finden Sie Hinweise u.a.. zur Notwendigkeit der Nutzung der Software "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach"; zu (technischen) Größen- und Mengenbeschränkungen; zur Bezeichnung der Sendungen (Mitteilungsart).
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Ordnungs_Bussgeld_Vollstreckung/Jahres...
Gegen die Ordnungsgeldfestsetzung, die Verwerfung eines Einspruchs oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Beschwerde statthaft ( § 335a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches ( HGB )). Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt
https://www.ihk-nuernberg.de/de/IHK-Magazin-WiM/WiM-Archiv/WIM-Daten/2013-12/Sp...
Weitere Änderungen betreffen u.a. das Beschwerdeverfahren (§ 335a HGB). Zudem soll die neue zulassungsbedürftige Rechtsbeschwerde für Ordnungsgeldverfahren, die nach dem 31. Dezember 2013 eingeleitet werden, künftig dafür sorgen, dass grundsätzliche Rech