§ 336 HGB
Paragraph 336 Handelsgesetzbuch

(1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.


(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:

1.
§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 1a, 2,
2.
die §§ 265 bis 289e, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer 17,
3.
§ 289f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des Genossenschaftsgesetzes.
Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt. Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des § 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden.


(3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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heft-neu 19..336

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Jahresabschluss und Lagebericht - Hans-Böckler-Stiftung

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Externes Rechnungswesen Zusammenfassung

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KMU - Deutscher Bundestag

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24.06.2016 - Dokumentation. WD 7 - 3000 - 109/16. Seite 3. Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung. 4. 2. Bilanzrechtliche Ausnahmeregelungen für KMU unter dem HGB. 5. 3. Weitere gesetzliche Regelungen. 7 .... 336 HGB, entsprechende Anwendung bestimmter Erleic

Bilanzierung und Rechnungslegung nach Handels - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/978-3-415-04559-0_Stehle-Bilanzierun...
nach §267 HGB, die gemäß §336 Abs. 2 HGB auch für Genossenschaften gilt. §267 HGB unterscheidet zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapital - gesellschaften. Es gelten dafür folgende Größenordnungsmerkmale, von denen mindestens zwei gegeben sein mü


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§ 336 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

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(1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluß und.

HGB § 336 Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht

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Ab 01.01.2017§ 336(I.d.F. des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 11.4.2017, BGBl. I 2017, 802: mit Wirkung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 geändert.) (1) 1Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresa

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  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Dritter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften › § 336

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 336 HGB
    § 336 Abs. 1 HGB oder § 336 Abs. I HGB
    § 336 Abs. 2 HGB oder § 336 Abs. II HGB
    § 336 Abs. 3 HGB oder § 336 Abs. III HGB

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