§ 337 HGB, Vorschriften zur Bilanz
Paragraph 337 Handelsgesetzbuch

(1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder auszuweisen. Dabei ist der Betrag der Geschäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen Mitglieder gesondert anzugeben. Werden rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile in der Bilanz als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der entsprechende Betrag auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile" einzustellen. Werden rückständige fällige Einzahlungen nicht als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der Betrag bei dem Posten "Geschäftsguthaben" zu vermerken. In beiden Fällen ist der Betrag mit dem Nennwert anzusetzen. Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapital ist gesondert anzugeben.


(2) An Stelle der Gewinnrücklagen sind die Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt aufzugliedern:

1.
Gesetzliche Rücklage;
2.
andere Ergebnisrücklagen; die Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes und die Beträge, die aus dieser Ergebnisrücklage an ausgeschiedene Mitglieder auszuzahlen sind, müssen vermerkt werden.


(3) Bei den Ergebnisrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert aufzuführen:

1.
Die Beträge, welche die Generalversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
2.
die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
3.
die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.


(4) Kleinstgenossenschaften, die von der Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 266 Absatz 1 Satz 4 Gebrauch machen, haben den Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder sowie die gesetzliche Rücklage in der Bilanz im Passivposten A Eigenkapital wie folgt auszuweisen:
Davon:
Geschäftsguthaben der Mitglieder gesetzliche Rücklage.


Benachbarte Paragraphen


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Grundlagen Buchführung und Bilanzierung - prof-skopp.de

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Handelsgesetzbuch (HGB): Kaufmannseigenschaft. §§ 238 - 337 Handelsgesetzbuch (HGB): handelsrechtliche Buchführungspflicht. § 140, §142 Abgabenordnung (AO): steuerrechtliche Buchführungspflicht. 8. Handelsrechtliche Buchführungspflicht. Jeder Kaufmann is


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preisliste - Ruhr-Universität Bochum

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Auditorium Maximum (Audimax). H 1. 162 m². 160. 226,00 €. H 3. 162 m². 160. 226,00 €. Gebäude G-Reihe (GA, GB, GC). HGA 10. 312 m². 337. 434,00 €. HGA 20 / 30. 147 m². 114. 205,00 €. HGB 10. 312 m². 337. 434,00 €. HGB 20 / 30 / 40 / 50. 147 m². 114. 205,

ArbRB 2017, 337-338 - ACLANZ

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3010 § 33 Anh. 3 - Genossenschafts-Handbuch

http://www.genossenschafts-handbuchdigital.de/.download/99716/gh_k_03010_033_an...
Kleinstgenossenschaften auch weiterhin in der Bilanz im Passivposten A. Eigenkapital gesondert ausweisen müssen. Dies ordnet § 337 Abs. 4 HGB ausdrücklich an. 2. Gliederung der Bilanz. 3 a) Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach § 266 HGB (vgl. die

Name der Autorin/ des Autors - Hans-Böckler-Stiftung

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_ja_hgb_kapitel1.pdf
spezifische Vorschriften verankert wurden (§§ 336-339 HGB). Es bestehen Ab- weichungen insbesondere im Bereich des Eigenkapitals (Geschäftsguthaben, Er- gebnisrücklagen, § 337 HGB) und des Anhangs (weitere Pflichtangaben und Ein- schränkungen hinsichtlic

Kreissparkasse Eichsfeld Offenlegungsbericht nach § 26a KWG i.V.m. ...

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nach § 26a KWG i.V.m. §§ 319-337 SolvV .... HGB. Handelsgesetzbuch. IAS. International Accounting Standards. InstitutsVergV. Instituts-Vergütungsverordnung. IBRA. Auf internen Ratings basierender Ansatz (Internal ... Das Ergänzungskapital der Sparkasse b


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 337 Vorschriften zur Bilanz - NWB Datenbank

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Dritter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften. § 336 Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht · § 337 Vorschriften zur Bilanz · § 338 Vorschriften zum Anhang · § 339 Offenlegung. Vierter Abschnitt: Ergänz

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Ab 1.1.2016§ 337 Vorschriften zur Bilanz(I.d.F. des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 17.7.2015, BGBl. I 2015, 1245: mit Wirkung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, Abs. 4 angefügt. (1) 1An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der

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337 HGB Abs. 1 Satz 1 HGB(1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder auszuweisen.§ 337 Abs. 1 Satz 2 HGBDabei ist der Betrag der Geschäftsguthaben.

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Die Bilanz einer Genossenschaft gleicht in ihrer Form im Wesentlichen der einer jeden Kapitalgesellschaft. § 337 HGB beinhaltet jedoch Normen, die die Besonderheiten im Ausweis des Geschäftsguthabens und der Rücklagen einer Genossenschaft betreffen. Gesc

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    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Dritter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften › § 337

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 337 HGB
    § 337 Abs. 1 HGB oder § 337 Abs. I HGB
    § 337 Abs. 2 HGB oder § 337 Abs. II HGB
    § 337 Abs. 3 HGB oder § 337 Abs. III HGB
    § 337 Abs. 4 HGB oder § 337 Abs. IV HGB

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