(1) Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses, des Einzelabschlusses nach § 325 Absatz 2a, des Konzernabschlusses oder des Lage- oder Konzernlageberichts sind diese Abschlüsse und Lageberichte so wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach den §§ 326 und 327 in Anspruch genommen werden oder eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nach Absatz 4 hiervon Abweichungen ermöglicht. Sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die teilweise Offenlegung sowie für die Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung.
(1a) Das Datum der Feststellung oder der Billigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Abschlüsse ist anzugeben. Wurde der Abschluss auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlussprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss, ist hierauf hinzuweisen. Bei der Offenlegung von Jahresabschluss, Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder Konzernabschluss ist gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass die Offenlegung nicht gleichzeitig mit allen anderen nach § 325 offenzulegenden Unterlagen erfolgt.
(2) Werden Abschlüsse in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, nicht in der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Bestätigungsvermerk darf nicht beigefügt werden. Ist jedoch auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Prüfung durch einen Abschlußprüfer erfolgt, so ist anzugeben, zu welcher der in § 322 Abs. 2 Satz 1 genannten zusammenfassenden Beurteilungen des Prüfungsergebnisses der Abschlussprüfer in Bezug auf den in gesetzlicher Form erstellten Abschluss gelangt ist und ob der Bestätigungsvermerk einen Hinweis nach § 322 Abs. 3 Satz 2 enthält. Ferner ist anzugeben, ob die Unterlagen bei dem Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht worden sind.
(3) Absatz 1 ist auf den Lagebericht, den Konzernlagebericht, den Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und den Beschluß über seine Verwendung entsprechend anzuwenden. Werden die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen nicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluß oder dem Konzernabschluß offengelegt, so ist bei ihrer nachträglichen Offenlegung jeweils anzugeben, auf welchen Abschluß sie sich beziehen und wo dieser offengelegt worden ist; dies gilt auch für die nachträgliche Offenlegung des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über seine Versagung.
(4) Die Rechtsverordnung nach § 330 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 kann dem Betreiber des Bundesanzeigers Abweichungen von der Kontoform nach § 266 Abs. 1 Satz 1 gestatten.
(5) Für die Hinterlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft (§ 326 Absatz 2) gilt Absatz 1 entsprechend.
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https://r-stahl.com/fileadmin/user_upload/mitarbeiter/Investor_Relations/Hauptv...
Page 1. R. STAHL Aktiengesellschaft, Waldenburg (Württ.) Angabe gemäß § 328 HGB. Der Jahresabschluss der R. Stahl Aktiengesellschaft, Waldenburg, für das Geschäftsjahr. 2016 ist durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 20. April 2017 festgestellt worden.
https://www.bstbk.de/export/sites/standard/de/ressourcen/Dokumente/04_presse/pu...
Regelungen in § 328 HGB beachtet wurden). Die Vollzähligkeitsprüfung erstreckt sich grundsätzlich darauf, ob. • alle Unterlagen entsprechend der Unternehmensgröße, Rechtsform, Gesellschaftsart und Art der Offenlegung eingereicht wurden,. • von den größen
https://stbk-hamburg.de/wp-content/uploads/Hinweise_zur_Offenlegung_HGB.pdf
die Regelungen in § 328 HGB beachtet wurden). Die Vollzähligkeitsprüfung beschränkt sich daher grundsätzlich darauf, ob. • alle Unterlagen eingereicht wurden,. • von den größenabhängigen Erleichterungen zutreffend. Gebrauch gemacht wurde. Da Letzteres in
http://www.kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/Offenzulegende-Jahresabschlussunt...
Kleine. Mittelgroße. Große. Umfang der offenzulegenden. Kapitalgesellschaft. Kapitalgesellschaft. Kapitalgesellschaft. Unterlagen (§§ 325, 328 HGB). (§ 267 I HGB). (§ 267 II HGB). (§ 267 III HGB). 1. Bilanz ja ja ja. (wie aufgestellt, ggf. ver-. (verkürz
https://www.wpk.de/uploads/tx_news/WPK-Stellungnahme_21-07-2005.pdf
Die elektronische Einreichung der Jahresabschlüsse ersetzt die bisherige Re- gisterpublizitätspflicht des § 325 HGB Abs. 1 Satz 1 HGB. Nach der herrschenden Kommentie- rung ist der Bestätigungsvermerk unterschrieben und gesiegelt zum Handelsregister einz
https://www.buzer.de/gesetz/3486/al48142-0.htm
23.07.2015 - Text § 328 HGB a.F. in der Fassung vom 23.07.2015 (geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245)
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
328 HGB regelt Form und Inhalt der Rechnungslegungsunterlagen, die nach Maßgabe der §§ 325 ff. HGB, des Gesellschaftsvertrags und/oder der Satzung offenzulegen oder zu hinterlegen sind. Neben der Offenlegung definiert der Gesetzgeber in § 328 HGB dabei a
https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/kirsch-360-bilr-ekommentar/328...
Ab 1.1.2016§ 328 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung(I.d.F. des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 17.7.2015, BGBl. I 2015, 1245: mit Wirkung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen,
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/423322/
Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Dr. Norbert Lüdenbach (Dezember 2011). § 328 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung. I. Überblick; II. Pflichtmäßige Wiedergaben. 1. Darstellungsformen; 2. Formelle Anforderunge
https://epub.uni-regensburg.de/29986/
21.05.2014 - 328 HGB Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung. Haller, Axel, Hütten, Christoph und Froschhammer, Matthias (2014) 4. § 328 HGB Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentli