§ 325a HGB, Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
Paragraph 325a Handelsgesetzbuch

(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für diese die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt oder hinterlegt worden sind, nach den §§ 325, 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch

1.
in englischer Sprache oder
2.
in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift oder,
3.
wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass entweder eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist,
eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.


(2) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassungen, die von Kreditinstituten im Sinne des § 340 oder von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 errichtet werden.


(3) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist für die Einstufung einer Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) und für die Geltung von Erleichterungen bei der Rechnungslegung das Recht des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder das Recht des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum maßgeblich. Darf eine Kleinstkapitalgesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht die Offenlegungspflicht durch die Hinterlegung der Bilanz erfüllen, darf sie die Offenlegung nach Absatz 1 ebenfalls durch Hinterlegung bewirken. § 326 Absatz 2 gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

14/6456 - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/064/1406456.pdf
27.06.2001 - Kreditinstitute (§ 340l HGB) und Kapitalgesellschaften (§ 325a HGB) ist vor- gesehen, dass Jahresabschluss und Lagebericht sowie Konzernabschluss und. Konzernlagebericht der Hauptniederlassung in englischer Sprache eingereicht werden dürfen,

April 2017 Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen ...

https://publikations-plattform.de/sp/i18n/doc/D005.pdf?document=D87&language=de
Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größe des offenlegungspflichtigen Unternehmens ab. Das Handelsgesetzbuch unterscheidet zwischen großen, mittelgroßen, kleinen und kleinsten. Gesellschaften. Die Einstufung als groß, mittelg

Druckdatum: 04.02.2018 Publikationen: Gesamtverzeichnis 2018 58 ...

http://www.kleeberg.de/406.pdf?id=406&render=2&no_cache=1&L=0
... 2017, S. 244-247. 2016. 55 Reinholdt, Kommentierung des § 325 HGB, in: Petersen/Zwirner/Brösel,. Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, Rechnungslegung - Offenlegung,. Bundesanzeiger Verlag, Köln, 3. Auflage, 2016, S. 1623-1657. 54 Reinholdt, Ko

3.2.3 Hinweise zur Offenlegung nach den §§ 325 ff. HGB

https://stbk-hamburg.de/wp-content/uploads/Hinweise_zur_Offenlegung_HGB.pdf
HGB). Die Vorschriften sind darüber hinaus anzuwenden auf. Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalge- sellschaften (§ 325a HGB), nach den §§ 1 und 2 des Publizi- tätsgesetzes (PublG) zur Rechnungslegung verpflichtete Unter- nehmen (§ 9 Publ

Hinweise zur Offenlegung nach den §§ 325 ff. HGB - BStBK

https://www.bstbk.de/export/sites/standard/de/ressourcen/Dokumente/04_presse/pu...
bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 325a HGB), nach den §§ 1 und 2 des. Publizitätsgesetzes (PublG) zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen (§ 9 PublG) sowie unabhängig von ihrer Rechtsform für Kreditinstitute und Finanzdienstleistung


Webseiten zum Paragraphen

Offenlegung und Hinterlegung des Jahres- und Konzernabsc ... / 6 ...

https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/offenlegung-und...
Rz. 42 Nach § 325a HGB haben inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Unterlagen

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 325a Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland. Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 325a ...

§ 325a HGB - DER BETRIEB- Dokument - Owlit

https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/kirsch-360-bilr-ekommentar/325...
Ab 1.1.2015§ 325a Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland(1) 1Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über

§ 325a HGB - DER BETRIEB- Dokument - Owlit

https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/325a-hgb/MLX_0...
Haag/Löffler. Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland. § 325a HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland. (1). 1Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem ander

§ 325a HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz ...

https://epub.uni-regensburg.de/29981/
21.05.2014 - 325a HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland. In: Küting, Peter und Pfitzer, Norbert und Weber, Claus-Peter, (eds.) Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss, Kommentar zur Bilanzierung und Prüfung, 5. Auf


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Vierter Unterabschnitt: Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers › § 325a

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 325a HGB
    § 325a Abs. 1 HGB oder § 325a Abs. I HGB
    § 325a Abs. 2 HGB oder § 325a Abs. II HGB
    § 325a Abs. 3 HGB oder § 325a Abs. III HGB

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