(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für diese die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt oder hinterlegt worden sind, nach den §§ 325, 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch
(2) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassungen, die von Kreditinstituten im Sinne des § 340 oder von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 errichtet werden.
(3) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist für die Einstufung einer Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) und für die Geltung von Erleichterungen bei der Rechnungslegung das Recht des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder das Recht des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum maßgeblich. Darf eine Kleinstkapitalgesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht die Offenlegungspflicht durch die Hinterlegung der Bilanz erfüllen, darf sie die Offenlegung nach Absatz 1 ebenfalls durch Hinterlegung bewirken. § 326 Absatz 2 gilt entsprechend.
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http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/064/1406456.pdf
27.06.2001 - Kreditinstitute (§ 340l HGB) und Kapitalgesellschaften (§ 325a HGB) ist vor- gesehen, dass Jahresabschluss und Lagebericht sowie Konzernabschluss und. Konzernlagebericht der Hauptniederlassung in englischer Sprache eingereicht werden dürfen,
https://publikations-plattform.de/sp/i18n/doc/D005.pdf?document=D87&language=de
Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größe des offenlegungspflichtigen Unternehmens ab. Das Handelsgesetzbuch unterscheidet zwischen großen, mittelgroßen, kleinen und kleinsten. Gesellschaften. Die Einstufung als groß, mittelg
http://www.kleeberg.de/406.pdf?id=406&render=2&no_cache=1&L=0
... 2017, S. 244-247. 2016. 55 Reinholdt, Kommentierung des § 325 HGB, in: Petersen/Zwirner/Brösel,. Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, Rechnungslegung - Offenlegung,. Bundesanzeiger Verlag, Köln, 3. Auflage, 2016, S. 1623-1657. 54 Reinholdt, Ko
https://stbk-hamburg.de/wp-content/uploads/Hinweise_zur_Offenlegung_HGB.pdf
HGB). Die Vorschriften sind darüber hinaus anzuwenden auf. Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalge- sellschaften (§ 325a HGB), nach den §§ 1 und 2 des Publizi- tätsgesetzes (PublG) zur Rechnungslegung verpflichtete Unter- nehmen (§ 9 Publ
https://www.bstbk.de/export/sites/standard/de/ressourcen/Dokumente/04_presse/pu...
bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 325a HGB), nach den §§ 1 und 2 des. Publizitätsgesetzes (PublG) zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen (§ 9 PublG) sowie unabhängig von ihrer Rechtsform für Kreditinstitute und Finanzdienstleistung
https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/offenlegung-und...
Rz. 42 Nach § 325a HGB haben inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Unterlagen
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 325a Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland. Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 325a ...
https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/kirsch-360-bilr-ekommentar/325...
Ab 1.1.2015§ 325a Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland(1) 1Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/325a-hgb/MLX_0...
Haag/Löffler. Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland. § 325a HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland. (1). 1Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem ander
https://epub.uni-regensburg.de/29981/
21.05.2014 - 325a HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland. In: Küting, Peter und Pfitzer, Norbert und Weber, Claus-Peter, (eds.) Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss, Kommentar zur Bilanzierung und Prüfung, 5. Auf