(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.
(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.
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http://www.thonfeld.de/Downloads/6%20Durchsetzung%20von%20Schadenersatzanspruec...
Regelungslücke im Gesetz im HGB. • Nach der amtlichen Gesetzesbegründung soll der Wortlaut von. § 438 Abs. 2 n.F. den gleichen Sinngehalt haben, wie der Wortlaut von § 438 Abs. 3 a.F. : Wegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die bei der. Anna
https://www.august-barth.de/forms/unterrichtungspflichten.pdf
Nach § 451g HGB ist der Frachtführer verpflichtet, einen Vertragspartner, der Verbraucher i.S.d.. § 414 Abs. 1 HGB ist, über die Haftungsbestimmungen, die Möglichkeit einer weitergehenden. Haftungsvereinbarung, die Möglichkeit der Versicherung des Gutes
http://www.grimme-partner.com/wp-content/uploads/newsletter/Newsletter03-2014.p...
Frachtführer/Spediteur die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt (§ 438 Abs. 3. HGB). Die Schadensanzeige nach Abliefe- rung ist in Textform zu erstatten, wobei zur. Wahrung der Frist die rechtzeitige Absen-
http://www.grimme-kollegen.de/pdfs/01_2009.pdf
Haftbarhaltung per (unterschriebenem). Telefax die Voraussetzungen des §. 439 III 1 HGB nicht erfülle. Das OLG München und das LG Ham- burg begründen ihre Entscheidungen damit, dass der Gesetzgeber in § 438. IV HGB und in § 439 III 1 HGB aus- drücklich z
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Paschke-Transportrecht-9783406626982...
19.10.2011 - verlusten kommt es nicht zur Ablieferung, daher gilt § 438 HGB. § 451f. HGB verdrängt mit längeren Fristen den § 438 I, II HGB, während des- sen Abs. III–V anwendbar bleiben, d.h. dass Lieferfristüberschreitungen innerhalb von 21 Tagen anzuz
https://www.ra-skwar.de/transportrecht%20fristen.htm
03.01.2016 - Äußerlich erkennbarer Verlust oder Beschädigungen des Frachtguts sind spätestens bei Ablieferung dem Frachtführer in hinreichend deutlich kennzeichneter Weiese anzuzeigen; andernfalls gilt das Frachtgut als in vertragsgemäßem Zustand abgelie
http://www.ra-hartmann.de/das-rechtsgebiet-des-transportrechts-dr.-hartmann-par...
Der hier zur Anwendung kommende § 438 HGB bestimmt, dass äußerlich erkennbare Verluste oder Schäden spätestens bei der Ablieferung der Ware zu reklamieren sind. Handelt es sich hingegen um so genannte verdeckte Mängel, also solche, die nicht durch eine z
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_438/
438 Schadensanzeige [3]. (1) 1Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=4&find=Frachtvertrag_Transportschaden_...
Schadensanzeige. Wird ein äußerlich erkennbarer Schaden nicht spätestens bei der Ablieferung des Gutes dem Frachtführer angezeigt, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand ausgeliefert worden ist (§ 438 Abs. 1 HGB). Diese Vermutung gilt
https://rdb.manz.at/document/1128_hgb_p438
Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Schütz. Zitiervorschlag, Schütz in Straube, HGB3 § 438 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...