(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.
(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.
(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.
(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.
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A. Anspruch des G gegen „E&X Automobile oHG“ auf Schadensersatz wegen mangelhafter Leistung gemäß §§ 280 I, III, 281 I, 434 I, 437 Nr. 3 BGB HGB. I. Gesellschaftsverbindlichkeit. 1. Gewährleistungsverbindlichkeit aus dem Kaufvertrag zwischen „E&X-Automob
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§437 Nr.3 BGB: §§280, 281 BGB. 2. kein Ausschluss. a) aus Gesetz → §442 BGB: Kenntnis des Käufers vom Mangel. → §445 BGB: Öffentliche Versteigerungen. → §377 II HGB: Rügeobliegenheit. b) aus RG/ Vereinbarung. → Grundsatz: möglich, §444 BGB. → Ausnahmen:
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Keine Verjährung: § 438. VII. RECHTSFOLGEN bei Nichterfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 I 2: 1. Kein Ausschluss der Mängelrechte. a) Kein vertraglicher Ausschluss. Beachte aber: §§ 444, § 309 Nr. 8 b), 475. b) Kein gesetzlicher Ausschluss: §§ 442,
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Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. I. Entstehung des Anspruchs auf Nacherfüllung. 1. ... Beachte: § 309 Nr. 8 b) BGB. Beachte: § 475 Abs. 1 BGB b) gesetzlicher Ausschluss aa) § 442 BGB bb) § 377 HGB. 5. Nacherfüllungsverlangen des Kä
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Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. I. Entstehung des Anspruchs auf ... bb) § 377 HGB. 5. Nacherfüllungsverlangen des Käufers. II. Kein Untergang des Nacherfüllungsanspruchs. - Z.B. § 275 Abs. 1 BGB (Unmöglichkeit); § 362 BGB (Erfüllu
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Zwischenergebnis: Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts aus §§ 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB liegen vor. 6. es sei denn: Genehmigung des Mangels, §§ 377 Abs. 2 und Abs. 3 HGB, 478 Abs. 6 BGB? Der Flügel könnte gem. § 377 Abs.2 HGB gegenüber H als von M gene
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renden Frachtführer nicht das Ver- tragsverhältnis des Hauptfrachtführers zu seinem Frachtführer , sondern das. Vertragsverhältnis Absender/ Haupt- frachtführer maßgebend. Lediglich wenn dieses. Vertragsverhältnis deutschem Recht unterfällt, ist der An-
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28.05.2011 - 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 .... b) Gesetzlicher Haftungsausschluss durch Verstoß gegen die kaufmännische Rügeobliegenheit gem. § 377 II, III HGB: aa) Anwendbarkeit des § 377 im Regressfall? Ja, gem. § 478 VI ... beiderseitiger Handelskauf iS
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_437/
437 Ausführender Frachtführer [3]. (1) 1Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lie
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Die Rechte des Käufers wegen mangelhafter Leistung des Verkäufers ergeben sich aus §§ 433,437,439, 440 ff., 280 ff., 323,326 BGB. Danach hat der Käufer in erster Linie einen Nacherfüllungsanspruch gegen den Verkäufer, d. h. gem. § 439 Abs. 1 BGB nach sei
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2012/BGH/Haftung-des-...
Haftung des ausführenden Frachtführers i.S.v. § 437 Abs. 1 HGB nach Maßgabe des (Haupt-) Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-) Frachtführer ...
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/frachtfuehrer.html
a) Der Frachtführer haftet für seine Angestellten oder andere Personen, die er zur Beförderung zuzieht (z.B. Unter- und Zwischenfrachtführer), §§ 436 - 437 HGB, z.B. auch für Büroangestellte, die mit der Beförderung unmittelbar nichts zu tun hatten. Zum
https://www.versicherungsmagazin.de/lexikon/frachtfuehrer-1945283.html
Ausführender und vertraglicher Frachtführer haften gesamtschuldnerisch (§ 437 HGB). 3. Versicherungspflicht: Nach § 7a GüKG ist der Frachtführer verpflichtet, für Güter- und Verspätungsschäden bei Inlandstransporten mit Kraftfahrzeugen eine Haftpflichtve