§ 436 HGB, Haftung der Leute
Paragraph 436 Handelsgesetzbuch

Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Frachtführers erhoben, so kann sich auch jener auf die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Dies gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.


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Webseiten zum Paragraphen

HGB § 436 Haftung der Leute - NWB Datenbank

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Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften. § 436 Haftung der Leute. 1Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Frachtführers erhoben,

HGB 3, Straube: § 436 HGB (Schütz): RDB Rechtsdatenbank

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.§ 436 HGB Haftung der Leute - Brennecke & Partner

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Staub, Handelsgesetzbuch: HGB, Band 12: §§ 407-424; 436-442, 2014, Buch, Kommentar, 978-3-89949-418-1, portofrei.


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 436

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 436 HGB
    § 436 Abs. 1 HGB oder § 436 Abs. I HGB

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