(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.
(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.
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http://www.grimme-kollegen.de/pdfs/03_2008.pdf
Umstritten war bisher, ob die Vorschrift des § 203 BGB von der Vorschrift des. § 439 III 2 HGB als Spezialvorschrift verdrängt wird. In § 439 III 2 HGB heißt es nämlich, dass eine erneute Haftbarhaltung nach bereits erfolgter Zurückweisung der. Ansprüche
http://www.rabraeunig.de/download/verjaehrungsfristen.pdf
Verspätete Ablieferung, sofern die- ser ohne Vorsatz gehandelt hat, ebenso: gegen Frachtführer. 414 I, II, IV HGB. 439 I HGB. 1 Jahr. Im Falle von 2. und 3. Ablauf des Ta- ges der Ablieferung; Im Falle von 1. und 4. Ablauf des Tages, an dem die. Abliefer
http://www.cksteuern.de/verjaehrungsfristen_hrecht.pdf
HGB. 463 i.V.m.. 439 HGB. Bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz nach § 435. BGB gleich stehenden. Verschulden Hinweis: Besonderer Beginn bei. Rückgriffansprüchen, § 439 II 3. HGB! Sonderbestimmung für die. Hemmung, § 439 III HGB. Sonderbestimmung für die. V
https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/materialien/privatrec...
b) gesetzlicher Ausschluss aa) § 442 BGB bb) § 377 HGB. 5. Nacherfüllungsverlangen des Käufers. II. Kein Untergang des Nacherfüllungsanspruchs. - Z.B. nach § 275 Abs. 1 BGB. III. Anspruch durchsetzbar (= keine Einrede des. Verkäufers). 1. Einrede nach §
http://kanzlei-roth.de/media/BGHIZR1305.pdf
10.01.2008 - HGB § 439 Abs. 1. Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportguts im unmit- telbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung des. Guts verjähren auch dann nach § 439 Abs. 1 HGB, wenn der Ablieferungsvor- gang
https://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/handelsrecht/verjaehrung-bei-frachtv...
21.05.2010 - Ansprüche aus Frachtverträgen verjähren gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 HGB gleichstehenden Verschulden. Bei einer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Sc
https://www.ebnerstolz.de/de/bgh-die-erklaerung-der-haftbarhaltung-nach-439-abs...
Die Erklärung der Haftbarhaltung nach § 439 Abs. 3 S. 1 HGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gem. § 126 Abs. 1 BGB. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anpassung des § 439 Abs. 3 S. 1 HGB an die Formvorschrift des § 126b BGB vers
https://www.betriebsrat.com/gesetze/hgb/439
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/frachfuehrerhaftung-und-die-hemmung-ihrer-...
12.03.2013 - Die Revision rügt ohne Erfolg, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genüge auch eine Erklärung in Textform (§ 126b BGB) dem Schriftlichkeitserfordernis des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB. Sie macht insoweit geltend, nach der Begründung des
https://www.eurotransport.de/news/transportrecht-verjaehrung-von-frachtanspruec...
15.11.2016 - Etwa besagt §439 HGB, dass der Anspruch gegen einen Frachtführer aus deutschem Frachtvertrag einer Verjährungsfrist von einem Jahr (bei Fahrlässigkeit) oder drei Jahren (bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit) unterliegt, gleiches gilt bei Anspru