§ 505 HGB, Rechnungseinheit
Paragraph 505 Handelsgesetzbuch

Die in diesem Untertitel genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Ablieferung des Gutes oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.


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Inhaltsverzeichnis - Fernuni Hagen

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Rechnungslegung deR sAP se 2014 (hgB) - SAP.com

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Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom ... nach § 315 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 298 Abs. 3 HGB .... 85.624. Währungsumrechnungsdifferenzen. 505. 505. Jahresüberschuss 2013. 2.504.959. 2.504.959. 31.12.2013. 1.


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HGB § 505 Rechnungseinheit - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_505/
18.07.2017 - 4Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013. 5Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013. 6Anm. d. Red.: § 505 i. d

HGB § 505 Rechnungseinheit | W.A.F. - betriebsrat.com

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.§ 505 HGB - Brennecke & Partner

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505 HGB. (1) Eine Änderung in den Personen der Mitreeder ist ohne Einfluß auf den Fortbestand der Reederei. (2) Stirbt ein Mitreeder oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitreeders eröffnet, so hat dies die Auflösung der Reederei nich

§ 505 HGB: Rechnungseinheit - LX Gesetze.

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505 HGB: Die in diesem Untertitel genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds.

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01.04.2014, -, 22.09.2014 Vermietung an HGB Hessische Güterbahn GmbH, Buseck [D] [NVR-Nummer: 92 82 0001 505-7 L-HGB]. __.__.2015, -, __.__.201x Vermietung an CFL Cargo Deutschland GmbH, Niebüll [D] "1505" [NVR-Nummer: 92 80 1275 005-7 D-CFLCA] [21.01.20


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes › § 505

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 505 HGB
    § 505 Abs. 1 HGB oder § 505 Abs. I HGB

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