§ 520 HGB, Befolgung von Weisungen
Paragraph 520 Handelsgesetzbuch

(1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so steht das Verfügungsrecht nach den §§ 491 und 492 ausschließlich dem legitimierten Besitzer des Konnossements zu. Der Verfrachter darf Weisungen nur gegen Vorlage sämtlicher Ausfertigungen des Konnossements ausführen. Weisungen eines legitimierten Besitzers des Konnossements darf der Verfrachter jedoch nicht ausführen, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Konnossements nicht der aus dem Konnossement Berechtigte ist.


(2) Befolgt der Verfrachter Weisungen, ohne sich sämtliche Ausfertigungen des Konnossements vorlegen zu lassen, haftet er dem aus dem Konnossement Berechtigten für den Schaden, der diesem daraus entsteht. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Handelsgesetzbuch (HGB) Seehandel Erster ... - Transportrecht.de

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Handelsgesetzbuch (HGB). Geltung ab 01.01.1964. Handelsgesetzbuch in der im ..... 520. Wird auf dem Schiff ein Tagebuch geführt, so sind alle Unfälle einzutragen, die sich während der Reise ereignen und die das Schiff, Personen oder die Ladung betreffen

Serienbrief DSLV

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24.04.2013 - dargestellten Vermutungswirkungen können aber nach § 517 Abs. 2 HGB durch die Auf- nahme „begründeter“ Vorbehalte (z.B. said to contain) in das Konnossement eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Nach § 520 Abs. 1 HGB ist der legitimierte

Anteilsbesitzliste Konzern (§ 313 HGB) 30092013 - ThyssenKrupp

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ThyssenKrupp Elevator B.V., Krimpen aan den IJssel, Niederlande. 4.977. 100,00. 520. 123. ThyssenKrupp Elevator Holding France S.A.S., Puteaux Cedex, Frankreich. 34.433. 100,00. 513. 124. ThyssenKrupp Elevator Ireland, Ltd., Dublin, Irland. 63. 100,00. 1

DVIS Workshop Konnossement - Deutscher Verein für internationales ...

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o § 520 Abs. 2 HGB (Haftung für die Befolgung von Weisungen ohne Vor- lage des Konnossements) o § 521 Abs. 4 HGB (Haftung für Falschablieferung) o § 523 HGB (Haftung für unrichtige Konnossementsangaben – siehe auch. § 488 Abs. 3 bis 5 HGB, Haftung des Be

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Webseiten zum Paragraphen

HGB § 520 Befolgung von Weisungen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_520/
520 Befolgung von Weisungen [6]. (1) 1Ist ein Konnossement ausgestellt, so steht das Verfügungsrecht nach den §§ 491 und 492 ausschließlich dem legitimierten Besitzer des Konnossements zu. 2Der Verfrachter darf Weisungen nur gegen Vorlage sämtlicher Ausf

umwelt-online: HGB - Handelsgesetzbuch (15)

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/wirtschaft/hgb488.htm
(1) Soweit § 520 Absatz 1 nichts Abweichendes bestimmt, ist der Befrachter berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, dass der Verfrachter das Gut nicht weiterbefördert, es zu einem anderen Bestimmungsort befördert oder es an e

LEW 13559 - DB Regio "202 520-3" - v100-online.de

https://www.v100-online.de/index.php?nav=1404072&id=38644&action=portrait
__.2008, an Lotrac Eisenbahnverkehrsunternehmen GmbH, Eisenach "202 520/9". 11.12.2008, => Uwe Adam EVU GmbH, Eisenach "9" [Name: "Sebastian"] [NVR-Nummer: 92 80 1202 520-3 D-BWESA]. 28.07.2009 - 31.08.2009 Vermietung an HGB - Hessische Güterbahn GmbH, B

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  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Dritter Untertitel: Beförderungsdokumente › § 520

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 520 HGB
    § 520 Abs. 1 HGB oder § 520 Abs. I HGB
    § 520 Abs. 2 HGB oder § 520 Abs. II HGB

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