(1) Dem aus dem Konnossement Berechtigten kann der Verfrachter nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Konnossement betreffen oder sich aus dem Inhalt des Konnossements ergeben oder dem Verfrachter unmittelbar gegenüber dem aus dem Konnossement Berechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, auf die im Konnossement lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Konnossements.
(2) Gegenüber einem im Konnossement benannten Empfänger, an den das Konnossement begeben wurde, kann der Verfrachter die Vermutungen nach § 517 nicht widerlegen, es sei denn, dem Empfänger war im Zeitpunkt der Begebung des Konnossements bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Angaben im Konnossement unrichtig sind. Gleiches gilt gegenüber einem Dritten, dem das Konnossement übertragen wurde.
(3) Wird ein ausführender Verfrachter nach § 509 von dem aus dem Konnossement Berechtigten in Anspruch genommen, kann auch der ausführende Verfrachter die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Abweichend von Absatz 2 kann der ausführende Verfrachter darüber hinaus die Vermutungen nach § 517 widerlegen, wenn das Konnossement weder von ihm noch von einem für ihn zur Zeichnung von Konnossementen Befugten ausgestellt wurde.
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Diese ergibt sich aus § 317 I S2 HGB. Danach ... 317 I S3 HGB so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. ... 420: Fördermittelverwendung; 450: Berichterstattung; 522: Werthaltigkeit ausfallgefärdeter
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Folie 522. I. Begriff und Bedeutung. • Firmenordnungsrecht (öffentlich-rechtlich) und. Firmennamensrecht (privatrechtlicher Schutz durch Wettbewerbs- und Markenrecht). • §§ 18 ff. HGB: Prüfung durch Registergericht im. Eintragungsverfahren, Firmenmissbra
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3.4 des Kaufvertrages der Parteien "haftet" der Beklagte für Ansprüche aus § 172 IV HGB. Die Klägerin wurde vom Insolvenzverwalter des Fonds in Höhe ... Die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Landgerichts München I ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
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HGB, § 435 HGB, § 254. BGB , § 522 II ZPO, Deutsche Post AG. Multimo- dal, Unterlassene Wertdeklaration, Mitverschulden. Die Reform des Seehandelsrechts II - Aus- führender Verfrachter, Verzug, Arrest von Michael Karschau. Seite 3. Schlagworte: Seehandel
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27.10.2014 - Bezugnahmen sind ausgeschlossen (§ 447 Abs. 1 S. 1 HGB) ‒ ebenso § 522. Abs. 1 S. 1 HGB für Konnossemente (= Unzulässigkeit von Charter-. Konnossementen). • § 448 HGB (Traditonswirkung). – in gewisser Hinsicht tritt der Ladeschein auch in sa
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522. I. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze für Finanzanlagen. 1. HGB-Rechnungslegung. 1 Durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25.9.2009 (Bi- lanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) ist das handelsrechtliche Bilanz- recht behutsa
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(1) Dem aus dem Konnossement Berechtigten kann der Verfrachter nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Konnossement betreffen oder sich aus dem Inhalt des Konnossements ergeben oder dem Verfrachter.
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522 HGB. (1) Der Kapitän ist bei einem Unfall, der sich während der Reise ereignet und der das Schiff oder die Ladung betrifft oder sonst einen Vermögensnachteil zur Folge haben kann, berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, die Aufnahme einer Verklaru
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26.06.2012 - Nach vorangegangenem Hinweis wies das Oberlandesgericht die Berufung mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. ... Bestandskunden, die Waren für einen anderen Einsatzzweck bestellen, deshalb als „neue Kunden“ im Sinne des § 89b Abs. 1 Sat
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Rz. 300 Bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie Leistungen ist die Ermittlung eines etwaigen Abschreibungsbedarfs absatzmarktorientiert vorzunehmen. Abweichend hiervon hält die hM für Überbestände an unfertigen Erzeugnissen oder bei solchen unfert
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Rz. 48 Während bei der statischen Liquiditätsanalyse die Vermögens- und Kapitalstruktur am Bilanzstichtag analysiert wird, wird bei der dynamischen Liquiditätsanalyse versucht, aus den Zahlungsströmen der Vergangenheit eine Prognose auf Zahlungsströme in