§ 538 HGB, Haftung des Beförderers für Personenschäden
Paragraph 538 Handelsgesetzbuch

(1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist und auf einem Verschulden des Beförderers beruht. Ist das den Schaden verursachende Ereignis ein Schifffahrtsereignis, wird das Verschulden vermutet.


(2) Abweichend von Absatz 1 haftet der Beförderer ohne Verschulden für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts auf Grund eines Schifffahrtsereignisses während der Beförderung entsteht, soweit der Schaden den Betrag von 250 000 Rechnungseinheiten nicht übersteigt. Der Beförderer ist jedoch von dieser Haftung befreit, wenn das Ereignis

1.
infolge von Feindseligkeiten, einer Kriegshandlung, eines Bürgerkriegs, eines Aufstands oder eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und unabwendbaren Naturereignisses eingetreten ist oder
2.
ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurde, die von einem Dritten in der Absicht, das Ereignis zu verursachen, begangen wurde.


(3) Die Beförderung im Sinne der Absätze 1 und 2 umfasst

1.
den Zeitraum, in dem sich der Fahrgast an Bord des Schiffes befindet, einschließlich des Zeitraums, in dem er ein- und ausgeschifft wird, sowie
2.
den Zeitraum, in dem der Fahrgast auf dem Wasserweg vom Land auf das Schiff oder umgekehrt befördert wird, wenn die Kosten dieser Beförderung im Beförderungsentgelt inbegriffen sind oder wenn das für diese zusätzliche Beförderung benutzte Wasserfahrzeug dem Fahrgast vom Beförderer zur Verfügung gestellt worden ist.
Nicht erfasst ist der Zeitraum, in dem sich der Fahrgast in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer anderen Hafenanlage befindet.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Anm. 538 § 5 - ErtragSteuerrecht.de

http://www.ertragsteuerrecht.de/media/EStG_005_266_10-2014_Anm0538-0550.pdf
Abgrenzung von Kosten der Fremdkapitalbeschaffung: Abzugrenzen sind die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung von den Kosten der Beschaffung von. Fremdkapital, die nach dem eindeutigen Wortlaut nicht unter § 248 Abs. 1 Nr. 2. HGB fallen. Zu Letzteren gehöre

Haufe HGB Bilanz-Kommentar - ReadingSample - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/978-3-648-05597-7_lsp.pdf
HGB i.d.F. des BilMoG, IRZ 2010, S. 484; Brinkmann/Leibfried/Zimmermann,. Die Subprime-Kreditkrise im Spiegel ... 39 und HGB, WPg 2009, S. 192; Greinert, Herstellungskosten einer Marke, KoR. 2003, S. 328; Grützner, .... Erkenntnisse empirischer Befunde,

Newsletter 02/2014 - Grimme & Partner

http://www.grimme-partner.com/wp-content/uploads/newsletter/Newsletter02-2014.p...
(Yacht-)Mietvertrag von Benjamin Grimme. Seite 2. Schlagworte: Yachtkaskoversicherung, Verjährung,. Mietvertrag, § 548 BGB, § 203 HGB, §§ 538, 280 BGB. Vertauschen zweier Sendungen bei Abla- dung von Angela Schütte. Seite 2. Schlagworte: Aufrechnungsverb

offshore-logistikverträge – kernfragen der haftung - Hochschule ...

http://www.hs-emden-leer.de/fileadmin/user_upload/Forschung_Transfer/Offshore/V...
22.08.2013 - Verschulden bzw. bis zu bestimmter Schadenshöhe Gefährdungs- haftung, Art. 3 VO Athen i.V.m. Art. 3 Athener Übereinkommen,. §§ 538 ff. HGB n.F.. • Haftung aus vermutetem Verschulden für Gepäckschäden bzw. – verlust, Art. 3 VO Athen i.V.m. Ar

Kommentar zum Handelsgesetzbuch (HGB ... - McLegal

https://www.mclegal.de/WebRoot/McLegalDB/Shops/McLegal/ProductImages/Samples/97...
Kommentar zum. Handelsgesetzbuch. (HGB). Herausgegeben von. Dr. Hartmut Oetker. Universitätsprofessor an der Universität zu Kiel. Richter am Thüringer Oberlandesgericht. 4. Auflage 2015 ...


Webseiten zum Paragraphen

BGH, Urteil vom 22. März 2011 - Az. 16 O 538/06 - openJur

https://openjur.de/u/165154.html
22.03.2011 - Urteil vom 22. März 2011, Az. 16 O 538/06: Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.Auf die ... Der Kläger hat seinen mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 2 HGB, hilfsweise auf abgetretenes Re

HGB - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172/
Änderungsdokumentation: Das Handelsgesetzbuch (HGB) v. 10. 5. 1897 (RGBl S. 219) ist u. a. geändert worden durch Art. 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften v.

Kontakt-Info - HWR Berlin

http://www.hwr-berlin.de/fachbereich-wirtschaftswissenschaften/kontakt/personen...
... zum Suhrkamp-Insolvenzverfahren, DB 2015, 538 - 543; Sanierung der Personengesellschaft durch Nachschüsse der Gesellschafter oder: Ist § 707 BGB dispositiv? ZIP 2015, 256 - 262; Kommentierung der §§ 48 – 58 HGB in: Häublein, Martin / Hoffmann-Theiner

Die Beförderungsverträge - LAW OF THE SEA

http://law-of-the-sea.de/die-befoerderungsvertraege/
Greifen die vorgenannten Regelungen nicht, kommen die §§ 537 ff. HGB zur Anwendung. Nach Klärung der Begriffsbestimmungen in § 537 HGB, folgen insbesondere in den §§ 538 und 539 HGB Regelungen über die Haftung des Beförderers für Personenschäden und für

Bertelsmann - Geschäftsbericht 2016 - Erläuterungen zum ...

http://gb2016.bertelsmann.de/reports/bertelsmann/annual/2016/gb/German/3070/erl...
Der Jahresabschluss der Bertelsmann SE & Co. KGaA wird im Gegensatz zum Konzernabschluss nicht nach den International Financial Reporting Standards ( IFRS), sondern nach den Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den ergänzenden Regel


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge › § 538

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 538 HGB
    § 538 Abs. 1 HGB oder § 538 Abs. I HGB
    § 538 Abs. 2 HGB oder § 538 Abs. II HGB
    § 538 Abs. 3 HGB oder § 538 Abs. III HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net