(1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck oder von anderem Gepäck entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist und auf einem Verschulden des Beförderers beruht. Bei Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck auf Grund eines Schifffahrtsereignisses und bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks wird das Verschulden vermutet.
(2) Der Beförderer haftet entsprechend Absatz 1 auch für den Schaden, der daraus entsteht, dass das Gepäck dem Fahrgast nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Ankunft des Schiffes, auf dem das Gepäck befördert worden ist oder hätte befördert werden sollen, wieder ausgehändigt worden ist. Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die verspätete Aushändigung auf Arbeitsstreitigkeiten zurückzuführen ist.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 haftet der Beförderer nicht für den Schaden, der durch Verlust, Beschädigung oder verspätete Aushändigung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen oder sonstigen Wertsachen entsteht, es sei denn, dass solche Wertsachen bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden sind.
(4) Die Beförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst folgende Zeiträume:
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Zusätzliche Angaben, wenn ein (den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes) Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt wird (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB (Kerntaxonomie 6.1, Zeilen 5267–5269). Hier überrascht insbesondere, dass keine tie
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05.11.2014 - Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) war bis 31. Dezember 2009 die Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, nicht erlaubt. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisieru
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Autor(en):, Deutschland Deutschland;. Verlag: "Издательство ""Проспект""" (). Auflage / Edition: (2016). ISBN: 539-2-042-406-. Seiten: 1-283. Blick ins Buch bei Amazon zu meinen Büchern hinzufügen. Zitierformate. Daten anpassen (wird nicht gespeichert).
http://law-of-the-sea.de/die-befoerderungsvertraege/
Greifen die vorgenannten Regelungen nicht, kommen die §§ 537 ff. HGB zur Anwendung. Nach Klärung der Begriffsbestimmungen in § 537 HGB, folgen insbesondere in den §§ 538 und 539 HGB Regelungen über die Haftung des Beförderers für Personenschäden und für
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BS, 02381 97 39 539. Elektro, Fa. Hegel, 02381 76 660. Rohrreinigung, Fa. Brüggemann, 02381 30 30 30. Kabelfernsehen/Radio, Tele Columbus, 030 33 888 000. Schlüsseldienst, Fa. Schroeder & Sohn, 02381 980 140. ab 17 Uhr, 0151 213 648 52. Fenster und Türen