§ 570 HGB, Schadensersatzpflicht
Paragraph 570 Handelsgesetzbuch

Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen und Sachen verursacht wurde. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nur ein, wenn den Reeder jenes Schiffes oder eine in § 480 genannte Person ein Verschulden trifft.


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§ 570 HGB Schadensersatzpflicht Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a49076.htm
Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen.

§ 570 HGB: Schadensersatzpflicht - LX Gesetze.

https://lxgesetze.de/gesetze/hgb/570
570 HGB: Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen und Sachen ver

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HGB § 570 Schadenersatzpflicht - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_570/
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  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Erster Unterabschnitt: Schiffszusammenstoß › § 570

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 570 HGB
    § 570 Abs. 1 HGB oder § 570 Abs. I HGB

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