§ 573 HGB, Beteiligung eines Binnenschiffs
Paragraph 573 Handelsgesetzbuch

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.


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Webseiten zum Paragraphen

§ 573 HGB Beteiligung eines Binnenschiffs Handelsgesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a49079.htm
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.

§ 573 HGB, Beteiligung eines Binnenschiffs - Steuernetz

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Vierter Abschnitt – Schiffsnotlagen → Erster Unterabschnitt – Schiffszusammenstoß. Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist. Zu § 573: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl

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HGB - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172/
Änderungsdokumentation: Das Handelsgesetzbuch (HGB) v. 10. 5. 1897 (RGBl S. 219) ist u. a. geändert worden durch Art. 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften v.


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Erster Unterabschnitt: Schiffszusammenstoß › § 573

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 573 HGB
    § 573 Abs. 1 HGB oder § 573 Abs. I HGB

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