§ 572 HGB, Fernschädigung
Paragraph 572 Handelsgesetzbuch

Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung einer Schifffahrtsregel einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571 entsprechend anzuwenden.


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568. A. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 568. B. Anwendbare Rechtsnormen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570. I. BGB. . . . . . . . . . .


Webseiten zum Paragraphen

§ 572 HGB Fernschädigung Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a49078.htm
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  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Erster Unterabschnitt: Schiffszusammenstoß › § 572

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 572 HGB
    § 572 Abs. 1 HGB oder § 572 Abs. I HGB

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