Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung einer Schifffahrtsregel einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571 entsprechend anzuwenden.
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Handelsgesetzbuch: HGB Band 2: §§ 343-475h. Transportrecht, Bank- und Börsenrecht von. Karlheinz Boujong, Prof. Dr. Dr. Carsten Thomas Ebenroth, Prof. Dr. Detlev Joost, Prof. Dr. Lutz Strohn, Dr. Gisela. Allstadt-Schmitz, Dr. Kay Uwe Bahnsen, Dr. Kathari
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08.03.2010 - Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals,. Aktiengattungen, Rechte und Pflichten. Das Grundkapital der Deutschen Lufthansa AG beträgt. 1.172 Mio. EUR, aufgeteilt in 457.937.572 auf den Namen lau- tende Stückaktien. Auf jede Stückaktie entfä
https://sisis.rz.htw-berlin.de/inh2008/12361421.pdf
556 — Ausbuchung 563 — Ausweistragen und Angabepflichten 570 — We- sentliche Unterschiede zum HGB 572 — Wesentliche Unterschiede zu US-. GAAP 574 — Ausgewählte Literatur 577 — Übungsaufgaben 577. Kapitel 20 Sicherungsbeziehungen. 581. Grundlagen 583 — Be
https://www.soldan.de/media/pdf/6d/e4/58/9783800644926_inh.pdf
572. Erster Unterabschnitt. Allgemeine Vorschriften (§§ 407–450) ......................... 572. Zweiter Unterabschnitt. Beförderung von Umzugsgut (§§ 451–451h) .................. 862. Dritter Unterabschnitt. Beförderung mit verschiedenartigen Beförderung
http://shop.ruw.de/buecher/zusatzdokumente/3889_9783800515912_inhalt.pdf
568. A. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 568. B. Anwendbare Rechtsnormen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570. I. BGB. . . . . . . . . . .
http://www.buzer.de/gesetz/3486/a49078.htm
Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung einer Schifffahrtsregel einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172/
Änderungsdokumentation: Das Handelsgesetzbuch (HGB) v. 10. 5. 1897 (RGBl S. 219) ist u. a. geändert worden durch Art. 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften v.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_335/
Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen. § 570 Schadenersatzpflicht · § 571 Mitverschulden · § 572 Fernschädigung · § 573 Beteiligung eines Binnenschiffes · § 574 Pflichten des Bergers und sonstiger Personen · § 575 Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
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Rz. 90 Steuerrechtlich sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5, 5 % abzuzinsen.[1] Ausgenommen von der Abzinsung in der Steuerbilanz sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, Verbindlic
https://www.idw.de/leseproben/11774_Konzernbilanzen_Leseprobe/files/assets/basi...
einschließlich der wesentlichen Chancen und Risiken . . . . . . . . . . . . . 576. 224. Versicherung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs . . . . 582. 23 Angaben im Konzernlagebericht nach § 315 Abs. 2 HGB . . . . . . . . . . . . . . 582. 23