(1) Berger ist, wer folgenden Schiffen oder Vermögensgegenständen Hilfe leistet:
(2) Als Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein schwimmendes Gerät oder schwimmfähiges Bauwerk anzusehen. Vermögensgegenstand im Sinne von Absatz 1 ist auch ein gefährdeter Anspruch auf Fracht. Nicht als Schiff oder Vermögensgegenstand im Sinne von Absatz 1 gelten dagegen
(3) Der Berger ist gegenüber den Eigentümern des Schiffes sowie der sonstigen Vermögensgegenstände, denen er Hilfe leistet, verpflichtet, die Leistung mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, andere Berger um Unterstützung zu bitten, wenn die Umstände dies bei vernünftiger Betrachtungsweise erfordern, und das Eingreifen anderer Berger hinzunehmen, wenn von dem Schiffer oder Kapitän oder dem Eigentümer des in Gefahr befindlichen Schiffes oder dem Eigentümer des sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands vernünftigerweise darum ersucht wird.
(4) Der Eigentümer und der Schiffer oder Kapitän eines in Gefahr befindlichen Schiffes sowie der Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands sind gegenüber dem Berger verpflichtet, mit diesem während der Bergungsmaßnahmen in jeder Hinsicht zusammenzuarbeiten. Wurde das Schiff oder ein sonstiger Vermögensgegenstand in Sicherheit gebracht, so sind die in Satz 1 genannten Personen auf vernünftiges Ersuchen des Bergers auch verpflichtet, das Schiff oder den sonstigen Vermögensgegenstand zurückzunehmen.
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http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/handelsrecht/HuGR542-...
Folie 542. C. Das Handelsunternehmen. I. Allgemeines. 1. Begriff. 2. Unternehmen als Gegenstand des Rechtsverkehrs. II. Inhaberwechsel. 1. Dogmatik. 2. Inhaberwechsel unter Lebenden. 3. Inhaberwechsel von Todes wegen. III. Einbringung eines Handelsgeschä
https://about.sixt.com/download/companies/sixt/Annual%20Reports/Sixt_SE_Jahresa...
31.12.2016 - Der Lagebericht der Sixt SE und der Konzernlagebericht sind nach § 315 Abs. 3 HGB in. Verbindung mit § 298 Abs. 2 HGB ... 120.085.284. 123.029.212. 663.045.574. 648.135.574. II. Kapitalrücklage. 203.173.252. 200.319.036. B. UMLAUFVERMÖGEN. I
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/inh_kollertransportrecht_978-3-406-6...
Beförderungsmittel ohne Störungen einsetzen können. § 573 II Nr. 1 HGB wird denn auch von Rabe (Seehandelsrecht, § 573 Rz. 3) auf Billigkeitsgründe zurückgeführt und dem § 574 HGB gegenübergestellt, der das Risiko, daß jede Art von Gut nicht entladen wer
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783800550227_Excerpt_001.pdf
Haftung) gegenüberstehen. Eine Berücksichtigung solcher Ansprüche bei der. Rückstellungsbewertung wäre grundsätzlich ein Verstoß gegen das Saldierungs- verbot des § 246 Abs. 2 S. 1 HGB;574 sie verstieße aber auch gegen Gewinnrealisie- rungsgrundsätze, we
https://www.bmbf.de/files/Anlage_Finanzstatistik_StN_HStatG_VPH_01062015.pdf
Zusatzbogen. HGB-Vorgaben: 5. Aufwendungen, Investitionsausgaben. Aufwendungen, Investitionsausgaben. 51. Personalaufwendungen. Personalaufwand. X. 511 ... 551 + 552 Stipendien u. dgl. für Studierende und für Graduierte davon für Stipendien u. dgl. X. X.
https://www.buzer.de/gesetz/3486/al38017-0.htm
25.04.2013 - Text § 574 HGB a.F. in der Fassung vom 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831)
http://www.kravets.de/kk-report/2014/12/14/an-der-bugwelle-der-deutschen-rechts...
14.12.2014 - Es war überraschend, als ich die §§ 574 ff. HGB des Münchener Kommentars zum Handelsgesetzbuch, Band 7 (Transportrecht) aufschlug und dort gelesen habe, dass keine Kommentierung des Bergungsrechts vorgenommen wurde, weil ohnehin in fast alle
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/172112/
Viele Problembereiche des Handelsvertreterrechts sind zwar durch die Rechtsprechung geklärt worden (vgl. den Überblick von Witt, AWR 2004 S. 60), aber keiner allgemein gültigen Lösung zugänglich. Deshalb treten in der Praxis regelmäßig Fragestellungen au
http://law-of-the-sea.de/seehandelsrecht/
Der vierte Abschnitt des fünften Buches befasst sich mit den Schiffsnotlagen. In den §§ 570-573 HGB ( erster Unterabschnitt ) befinden sich Regelungen über den Schiffszusammenstoß. Die §§ 574-587 HGB ( zweiter Unterabschnitt ) befassen sich mit der Bergu
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2003/xx030574.htm
Wird ein Wohngebäude ab dem Zeitpunkt des Erwerbs vom Erwerber durch Vermietung der Wohnungen genutzt, ist es insoweit betriebsbereit gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB. 3. Soll das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden, dann gehört zur Zweckbestimmung auch d